von Hans – Willi Herrmann
Die Patientin brachte letzte Woche zur ersten endodontischen Behandlungssitzung ein Schreiben der Allianz- Krankenversicherung mit.
Es bezog sich auf unseren Heil- und Kostenplan, den wir anläßlich einer WF- Revisionsbehandlung erstellt und der Patientin zur Abklärung der Kostenübernahme ausgehändigt hatten. Das die Notwendigkeit eines DVT´s im Rahmen der endodontischen Behandlung grundsätzlich verneint wurde, ohne dass irgendjemand vorhandene Röntgenbilder begutachtet hatte, ist peinlicher Offenbarungseid des “Nicht Zahlen Wollens” aber nichts Neues.
Zusätzlich jedoch wurde die Erstattung der VDW Flexmaster- und VDW MTwo- Instrumente negiert. Als Untermauerung dieser Vorgehensweise wurde ein gemeinhin bekanntes, weil in diesem Zusammenhang vor 2012 oft zitiertes Gerichtsurteil von 2004 angeführt. Spätere erlassene Urteile, die die privaten Krankenversicherer zur Erstattung verurteilten, wurden nicht aufgelistet.
Seit Inkrafttreten der GOZ 2012 dürfen anfallende Materialkosten, Nickel- Titan- Einmalinstrumente betreffend, dem Patienten in Rechnung gestellt werden können. Eine begrüßenswerte wie längst überfällige Neuerung, verwende ich in meiner Praxis doch schon seit 2002 alle endodontischen Instrumente als Ein-Patienten- Instrumente.
Dabei ist es unerheblich, ob der Hersteller eine Wiederaufbereitung für dieses Instrument rein technisch als möglich erachtet: Ich verwende alle Instrumente nur bei einem Patienten, weil nur so eine Kreuzkontamination mit Prionen als Auslöser der Creutzfeldt- Jakob- Krankheit sicher ausgeschaltet werden kann.
Des weiteren werden im vorliegendem Fall einer schwierigen Revisionsbehandlung die frakturgefährdeten Nickel- Titan- Instrumente sehr stark beansprucht, so dass insbesondere bei den kleinen Größen gegebenenfalls sogar mehrere Instrumente gleicher Größe zur Anwendung kommen müssen, um das Aufbereitungsziel zu erreichen. Auch dabei spielt keine Rolle, ob der Hersteller das Instrument als Einmalinstrument deklariert hat oder eine Wiederaufbereitung grundsätzlich für technisch möglich hält. Durch die starke Beanspruchung wird das Instrument zwangsläufig im Laufe des Arbeitens zum Einmalinstrument.
Was nun tun, die verweigerte Kostenübernahme betreffend ?
Mit der Versicherung diesbezüglich korespondieren und hoffen, dass – den genannten Argumenten folgend – doch noch eine Kostenübernahme, die Flexmaster- und MTwo – Instrumente erfolgen wird ?
Oder – auf andere, allerdings deutlich teurere, vom Hersteller von vorneherein als Einmalinstrument konzipierte Instrumente zurückgreifen – deren Kostenerstattung aus rein formalen Gründen die Versicherung sich nicht entziehen kann.
Dies wäre der einfachere Weg.
Ich werde beides tun und berichten, für welche Lösung die Allianz sich entscheiden wird.