So sieht´s der Gutachter

von Donald Becker

PM_26-1Die Aussage des Gutachters im Bezug auf die Notwendigkeit eines DVT´s im Rahmen einer endodontischen Behandlung war ebenso prägnant wie eindeutig.

Der jugendliche Patient war von der Hauszahnärztin an uns überwiesen worden.
Sie sah die Behandlung in unseren Händen als die im vorliegenden Fall sinnvolle an.

Die PKV des Patienten lehnte eine Erstattung des durchgeführten DVT´s ab.
Der Gutachter, von der PKV des Patienten beauftragt, nachdem der Patient Widerspruch eingelegt hatte, schrieb:

… eine rechtfertigende Indikation für eine DVT als Diagnostik für eine Wurzelkanalbehandlung an Zahn 26 ist nicht erkennbar. Alle relevanten Befunde, die für diese Behandlung notwendig sind, können anhand des Zahnfilmes und des OPT´s gewonnen werden.

Er führt weiter aus:

Die Nähe zur Kieferhöhle sowie Anzahl und der Verlauf der Wurzelkanäle kann problemlos mit Hilfe dieser konventioneller Diagnostik abgeschätzt werden.

Was die Nähe der Kieferhöhle in diesem Zusammenhang an Erwähnung verdient, erschließt sich mir nicht, aber sieht sich jemand der fachkundigen Mitleser in der Lage, problemlos die Anzahl und den Verlauf der Wurzelkanäle  wiederzugeben ?

Das Gutachten schweigt sich nämlich in diesem Punkt aus, Es fehlt- obwohl ja problemlos möglich – ein kurzer Röntgenbefund (z. B. mit Vertucci – Nomenklatur als Kurznotation), der Klarheit schaffen würde diesbezüglich.

Oder geht es es Ihnen wie mir ?
Wenn ich als Gutachter an Hand des vorliegenden Zahnfilmes Anzahl und Verlauf der Wurzelkanäle abschätzen sollte, dann müsste ich zu Protokoll geben, dass dies nicht möglich ist.

Es wäre schön – meinen Dank im Voraus – wenn – kurz vor der anstehenden WURZELSPITZE – Sommerpause nicht nur die üblichen sehr aktiven Kommentatoren sondern möglichst viele Leser hier sich einmal die Zeit nehmen würden, um kurz in der Sache via Kommentar– Funktion Stellung zu nehmen.

 

Die Fragestellungen wären:

Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der mesiobukkalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der mesiobukkalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der mesiobukkalen Wurzel

Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der palatinalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der palatinalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der palatinalen Wurzel

Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der distobukkalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der distobukkalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der distobukkalen Wurzel

Vorhandensein weiterer relevanter Befunde, die sich im Zahnfilm ausmachen lassen  ?

Einfach den rot markierten Text mit „copy and paste“ in den Kommentarteil kopieren, alles löschen, was nicht beantwortet werden kann und beim verbliebenen Rest die Antwort hinten dran schreiben.

Oder jedoch – kurz und knapp, dass man zu den oben genannten rot markierten Fragestellungen anhand des vorliegenden Zahnfilmes keine sicheren Aussagen machen kann.

 

 

 

 

Die neue GOZ (4)

von Olaf Löffler

Einige Informationen zur aktuellen GOZ von der ZA AG.

Zitat:
GOZ-Referentenentwurf – ein Minusgeschäft

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der GOZ-Referentenentwurf wirklich? Der aktuell vorliegende Referentenentwurf zur GOZ ist für Zahnärzte von immenser wirtschaftlicher Bedeutung. Bislang wurde publiziert, dass er für die Zahnärzte mit einem Plus von 6 Prozent verbunden sei. Die ZA hat diese Aussage statistisch überprüft.

Die Ergebnisse wurden im Rahmen der Anhörung im Bundesgesundheitsministerium zur GOZ-Novellierung am 09. Mai in Bonn präsentiert:

Die ZA-Statistik belegt, dass die Umsetzung des GOZ-Referentenentwurfs für die Zahnärzte einen Honorarverlust von 4,5 Prozent bedeutet.

Damit Sie sich orientieren können, hier die Ergebnisse unserer ZA-Statistik als Übersicht der Leistungsbereiche. Es ist die mit Abstand aktuellste und größte Statistik. Immerhin 300 000 Rechnungen aus 2010 haben wir ausgewertet.

Leistungsbereich

Honorar 2,3fach alt zu 2,3fach neu

Honorar  Durchschnittsfaktor alt zu 2,3fach neu

A.
Allgemeine zahnärztliche Leistungen

-2,33 %

  -4,88 %

B.
Prophylaktische Leistungen

 1,10 %

   4,09 %

C.
Konservierende Leistungen

 10,49 %

   5,10 %

D.
Chirurgische Leistungen

-5,56 %

  -17,08 %

E.
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodonts

 -7,71 %

  -1,99 %

F.
Prothetische Leistungen

 19,29 %

  -0,9 %

G.
Kieferorthopädische      Leistungen

 0,31 %

  -8,33 %

H.
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

 5,04 %

  -7,51 %

J.       Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

 -14,55 %

  -20,83 %

K.
Implantologische Leistungen

 -30,37 %

  -42,95 %

L.
Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen

 -4,21 %

  -4,94 %

insgesamt:

 3,24 %

  -4,53 %