von Donald Becker
Die Aussage des Gutachters im Bezug auf die Notwendigkeit eines DVT´s im Rahmen einer endodontischen Behandlung war ebenso prägnant wie eindeutig.
Der jugendliche Patient war von der Hauszahnärztin an uns überwiesen worden.
Sie sah die Behandlung in unseren Händen als die im vorliegenden Fall sinnvolle an.
Die PKV des Patienten lehnte eine Erstattung des durchgeführten DVT´s ab.
Der Gutachter, von der PKV des Patienten beauftragt, nachdem der Patient Widerspruch eingelegt hatte, schrieb:
… eine rechtfertigende Indikation für eine DVT als Diagnostik für eine Wurzelkanalbehandlung an Zahn 26 ist nicht erkennbar. Alle relevanten Befunde, die für diese Behandlung notwendig sind, können anhand des Zahnfilmes und des OPT´s gewonnen werden.
Er führt weiter aus:
Die Nähe zur Kieferhöhle sowie Anzahl und der Verlauf der Wurzelkanäle kann problemlos mit Hilfe dieser konventioneller Diagnostik abgeschätzt werden.
Was die Nähe der Kieferhöhle in diesem Zusammenhang an Erwähnung verdient, erschließt sich mir nicht, aber sieht sich jemand der fachkundigen Mitleser in der Lage, problemlos die Anzahl und den Verlauf der Wurzelkanäle wiederzugeben ?
Das Gutachten schweigt sich nämlich in diesem Punkt aus, Es fehlt- obwohl ja problemlos möglich – ein kurzer Röntgenbefund (z. B. mit Vertucci – Nomenklatur als Kurznotation), der Klarheit schaffen würde diesbezüglich.
Oder geht es es Ihnen wie mir ?
Wenn ich als Gutachter an Hand des vorliegenden Zahnfilmes Anzahl und Verlauf der Wurzelkanäle abschätzen sollte, dann müsste ich zu Protokoll geben, dass dies nicht möglich ist.
Es wäre schön – meinen Dank im Voraus – wenn – kurz vor der anstehenden WURZELSPITZE – Sommerpause nicht nur die üblichen sehr aktiven Kommentatoren sondern möglichst viele Leser hier sich einmal die Zeit nehmen würden, um kurz in der Sache via Kommentar– Funktion Stellung zu nehmen.
Die Fragestellungen wären:
Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der mesiobukkalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der mesiobukkalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der mesiobukkalen Wurzel
Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der palatinalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der palatinalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der palatinalen Wurzel
Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der distobukkalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der distobukkalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der distobukkalen Wurzel
Vorhandensein weiterer relevanter Befunde, die sich im Zahnfilm ausmachen lassen ?
Einfach den rot markierten Text mit “copy and paste” in den Kommentarteil kopieren, alles löschen, was nicht beantwortet werden kann und beim verbliebenen Rest die Antwort hinten dran schreiben.
Oder jedoch – kurz und knapp, dass man zu den oben genannten rot markierten Fragestellungen anhand des vorliegenden Zahnfilmes keine sicheren Aussagen machen kann.
Hallo Donald,
meiner Meinung nach lassen sich alle gestellten Fragen nicht mit letzter Sicherheit auf Basis des vorliegenden Röntgenbilds beantworten. Insbesondere die Vertucci-Einteilung kann definitiv nicht geklärt werden.
Viele Grüße,
Oliver
Hallo, ich bin selber Gutachter und kann nur sagen, dass man (ich) keine der o.a. Fragen anhand eines 2D Bildes beurteilen kann. Genau aus diesem Grund habe ich mir vor 3 Jahren ein DVT zugelegt. Es war die betriebswirtschaftlich unsinnigste Anschaffung in meiner fast 30jährigen Praxistätigkeit, aber fachlich eine der sinnvollsten. Ich kenne die Problematik der Nichterstattung im PKV-Bereich und die Stellungnahmen der “Gutachter”, fast immer hat alleine das Androhen des Einschaltens eines Anwaltes zur (“ausnahmsweisen”) Erstattung geführt. Bei uns in Hessen ist auch die Patientenberatungsstelle der LZKH sehr hilfreich um den schwarzen Peter wieder an die Erstattungsstelle zurückzugeben.
Ralph Pfeiffer
Der Gutachter behauptet nicht, dass er erkennen kann, wie viele Kanäle dort sind und wie die ausschauen etc., sondern er behauptet
1.) dass sich die Anzahl und der Verlauf der Wurzelkanäle sich *abschätzen* lässt.
2.) dass alle relevanten Befunde sich aus Zahnfilm und OPT ergeben.
zu 1.) die Anzahl der Kanäle lässt sich auch ohne Rö-Bild “abschätzen”. Der Verlauf lässt sich auch mit einem Zahnfilm abschätzen. Sicher erkennbar ist er allerdings nicht. Der Gutachter sieht nicht die Notwendigkeit zu *wissen*, wie viele Kanäle und den genauen Verlauf der zu behandelnde Zahn hat. Es ist doch klar, dass 3D-Bildgebung von einem dreidimensionalem Geschehen einer 2D-Bildgebung immer überlegen sein muss.
zu 2.) diese Frage berührt sehr stark die freie Berufsausübung. Bei einem DVT geht es letztendlich um die rechtfertigende Indikation nach dem ALARA-Prinzip. Die Behandlung muss durch die dreidimensionale Bildgebung erfolgversprechender sein als durch eine konventionelle zweidimensionale Bildgebung.
Du als Zahnarzt mit fortgebildeter Fachkenntnis hast in diesem Fall entschieden, dass ein DVT den Behandlungserfolg verbessern wird. Das muss eigentlich der Ansatzpunkt für den Widerspruch sein.
Falls die Versicherung dem Gutachter in dieser Sache folgt, sieht es sehr schlecht für DVTs in der Endodontie aus.
Es gibt keine Evidenz dafür, dass die Diagnostik mit dem DVT einen positiven Einfluss auf das sogenannte “outcome”, sprich das Therapieergebnis, einer endodontologische Therapie hat. Selbst die Studien, die den Einfluss auf die Therapieplanung untersuchen, sind nicht gerade “stark”. Die Argumentation kann nur auf dem Prinzip der Verdachtsdiagnose, die zweidimensional nicht sicher darstellbar ist, und erforderlicher Differentialdiagnostik durch nachweislich geeignetere bildgebende Systeme, wie DVT, MRT oder Ultraschall usw. fussen. So sind ja auch die Empfehlungen der Leitlinie abgeleitet und formuliert.
Hallo Donald,
hat der Gutachter überhaupt eine DVT Fachkunde?
Die restlichen Antworten kommen später …
gruß georg
Wir alle haben folgenden Satz in der Universität auswendig gelernt:” Man kann ein 3-D Objekt nicht auf einem 2-D Bild darstellen.” Erfahrungswerte helfen uns bei der INTERPRETATION von dem Bild, und man stellt VERMUTUNGEN an wie es sich in Wirklichkeit aussieht. Man schaut sich ja auch nicht den Vorderdeckel eines Buches an und weiß was auf dem Rückdeckel drauf steht, oder wieviele Seiten es hat.
Zum Röngenbild: 26 scheint an allen Wurzelspitzen apikale Läsionen zu haben, aber was ist mit 25? Der dann auch? Man kann drei Wurzeln am 26 erkennen ( palatinal mehr erahnen), die Kanalkonfigurationen und der GENAUE räumliche Verlauf der Kanäle sind bei allen nicht beurteilbar.
Der bestellte Gutachter ist auch ein zahnmedizinischer Kollege? Wir hatten mal die Situation das die begutachtende Person ein Physiker war…
Viel Erfolg!
Ein eindeutiger Befund, die Fragen betreffend, ist anhand des Zahnfilms für mich nicht möglich.
Lieber Donald,
anhand des von Dir gezeigten Bildes könnte ich keine Deiner Fragen beantworten.
Röntgenbilder sind zweidimensionale Darstellungen dreidimensionaler Strukturen, daher ist die genaue Reproduzierbarkeit dieser Strukturen prinzipiell eingeschränkt. Jede Veränderung der Projektion führt zur veränderten Wiedergabe der Strukturen. Vor allem bei mehrwurzeligen Zähnen lassen sich zuweilen durch verschiedene Projektionen in der Horizontalebene Fehlbeurteilungen vermeiden. Dazu muss der Betrachter die dargestellten anatomischen Strukturen sowie deren Varianten genau kennen und über genügend Erfahrung mit den Projektionstechniken und -regeln verfügen. Röntgenbilder kann man also nicht einfach „lesen“, sondern nur interpretieren. Die unterschiedlichen Ergebnisse solcher Interpretationen sind erstaunlich: Die Befundung eines Röntgenbildes durch mehrere Untersucher ergibt eine Übereinstimmung unter 50 %.
In der bildgebenden chirurgischen Diagnostik des Knochens gilt darum seit jeher das Postulat, das die erkrankte Knochenverbindung in 2 möglichst senkrecht zueinander stehenden Ebenen röntgenuntersucht wird. Bei Kieferknochen und vor allem Molaren ist das kaum zu erfüllen.
Die Möglichkeit der dreidimensionalen Darstellung der Hartgewebe im Bereich der Zahnmedizin ist daher ein Segen. Dies gilt nicht nur für endodontische Fragestellungen, sondern auch bei Traumata, in der prächirurgischen Diagnostik bei Zahnentfernungen oder der Beurteilung verlagerter Zähne. Und natürlich auch in der Implantologie.
Bildgebend vermittelte Informationen sollen möglichst genau, müssen aber nicht lückenlos sein. Zunahme der Anschaulichkeit einer Bildinformation bedeutet nicht unbedingt Zunahme des Informationsgehalts. Deshalb muss der Arzt die “rechtfertigende Indikation” stellen: dabei bewegt er sich zwischen dem ALARA-Postulat des Strahlenschutzes (“As Low As Reasonably Achievable“) und dem ALADA-Prinzip der sinnvollen Diagnostik. (“As Low As Diagnostically Acceptable”).
Klar, ein Zahnfilmröntgenbild im 1,8fachen Satz kostet die PKV 5,24 €.
Alles andere an Bildgebung kostet sie mehr. Hier liegt der Hase im Pfeffer.
Wenn man als private Krankenversicherung die Kosten einer dreidimensionalen Bildgebung nicht übernehmen möchte, sollte man sie in den Versicherungsbedingungen ausschließen. Aber man sollte nicht die medizinische Notwendigkeit oder die rechtfertigende Indikation des Zahnarztes anzweifeln.
Liebe Grüße vom Lande,
Thomas Weber
Das ALADA-Prinzip steht nicht für eine “sinnvolle” Diagnostik. Es ist aus der “Image Gently Campaign” entstanden und postuliert im wesentlichen eine Reduktion der effektiven Dosis durch Limitierung des FoV, sowie der Expositionsparameter. Streng genommen ist es nichts Neues, weil dies de facto Kern des ALARA-Prinzips ist. Der Unterschied besteht in der Forderung, dem Wunsch, nach konsentierten und indikationsbezogenen Expositionsprotokollen.
Dann lassen wir die Prinzipien weg. In meinen Augen meint aber ein “indikationsbezogenes Expositionsprotokoll” nichts anderes. Die Dosis, die ich für eine eindeutige diagnostische Aussage brauche, brauche ich. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Sonst kann ich es besser gleich lassen. Den die Dosis, mit der ich nichts diagnostizieren kann, ist in jedem Fall überflüssig.
So ist es und so wird es immer bleiben, Thomas. Und „ALARA still applies“, woran sich meiner Meinung auch nichts ändern wird. Ob das auch für ALADA gilt, das wird sich herausstellen. Farman fordert ein „radiographic image of adequate diagnostic quality“. „Diagnostically acceptable“ soll demgegenüber nun innovativ und der Weisheit neuester Schluss sein? Vielleicht geht es bei ALADA ja auch um etwas ganz anderes, denn die nun letztmalig zitierten Expositionsprotokolle sind vor dem Hintergrund der Komplexität der Einstellungen und Anatomien realistischerweise kaum abzuleiten.
Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der mesiobukkalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der mesiobukkalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der mesiobukkalen Wurzel
laut 2D rö 1Kanal sichtbar, diskrete apikale läsion, Vertucci typ 1
Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der palatinalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der palatinalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der palatinalen Wurzel
laut 2D rö 1Kanal sichtbar, apikale läsion, Vertucci typ 1
Anzahl des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der distobukkalen Wurzel
Verlauf des Wurzelkanals/der Wurzelkanäle in der distobukkalen Wurzel (Vertucci- Klassifikation)
Abwesenheit/Vorliegen einer apikalen Läsion an der distobukkalen Wurzel
laut 2D rö 1Kanal sichtbar, keine apikale läsion, Vertucci typ 1
orhandensein weiterer relevanter Befunde, die sich im Zahnfilm ausmachen lassen ?
keine weiteren für 26
Die Fragen sind für mich alle nicht zu beantworten. Man kann hier nur auf seine klinischen Erfahrungen zurückgreifen und Vermutungen anstellen, aber wissen kann man hier nichts.
Das verhält sich hier wie die Metapher mit der Pralinenschachtel aus Forrest Gump.
Es ist doch immer die gleiche Nummer…ein “unabhängiger” Gutachter, welcher von der Versicherung bezahlt wird??!! erklärt in einem Dreizeiler, dass, wie hätte man es anders erwarten können, diverse Kosten nicht getragen werden. Ob es nun Analogleistungen, angeblich überdurchschnittliche Laborkosten, Steigerungen oder sonstwie ungewollt anfallende Kosten sind, immer darf sich der Behandler vor dem benachteiligten Patienten rechtfertigen. In der Regel wird dann ja nicht geschrieben, dass der unterschriebene Versicherungsvertrag dies nicht hergibt, oder man schlicht Kosten einsparen will, sondern der Behandler soll auf sein Honorar verzichten.
Ich denke, so ziemlich jeder Leser stimmt mit der Meinung (mindestens teilweise) überein, dass man auf einem zweidimensionalen EB nicht alle dreidimensionalen Informationen feststellen kann.
Ob man lieber mit “try and error” startet und evtl. ohne DVT auskommt, mag ja sein; aber falls nicht, ist das Geschrei der Betroffenen wohl groß. Daher sollte dem Behandler, wenn man diese diagnostische Möglichkeit zur Verfügung hat, es auch überlassen sein, sie anzuwenden. Und wenn eine Versicherungsvertrag die Erstattung nicht explizit ausschließt, müsste auch geleistet werden. Falls sich die Versicherung querstellt, wird es eben ein juristischen Tauziehen, bei dem im schlimmsten Falle das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt zerstört wird, weil eine Versicherung die hartnäckigeren Anwälte hat….
Ich denke nicht, dass der Gutachter hier in rein medizinischen Dimensionen urteilt, sondern das pekuniäre Interesse der Versicherung in Vordergrund steht! Wirtschaftlich ist das sicher nachvollziehbar, aber müsste dann auch so vertraglich festgelegt sein und für den Patienten nachvollziehbar sein.
Kann man dem Gutachter, ich unterstelle einmal zahnmedizinische Ausbildung, vorwerfen, dass er/sie die vorliegenden Röntgenaufnahmen auf der Grundlage eigener Erfahrung und auch Basis der aktuellen Leitlinien als ausreichend für eine endodontologische Behandlungsplanung an diesem Zahn ansieht?
Die Nähe der Kieferhöhle, allgemein (gefährdete) anatomische Nachbarstruktur, stellt unter Umständen eine rechtfertigende Indikation für die Anfertigung einer DVT im Zusammenhang mit einer endodontologischen Behandlung dar. Vielleicht hat der Gutachter hierauf abgezielt.
Es geht hier nicht um die diagnostische Überlegenheit und visualisierte und womöglich nicht dargestellte Befunde. Deshalb ist ein Befundbericht auch nicht Bestandteil der gutachterlichen Stellungnahme zur Beurteilung der rechtfertigenden Indikation.
Hier geht es nur um die rechtfertigende Indikation nach RöV, von der die Erstattung der erbrachten Leistung abhängig gemacht wird. Also, welche rechtfertigende Indikation hat Donald gestellt und kann oder darf diese in Zweifel gezogen werden?
Natürlich kann zu Anzahl und genauen Verlauf der Wurzelkanäle durch den Zahnfilm keine Aussage gemacht werden!
Ansonsten gebe ich Marc Semper recht, es geht um die rechtfertigende Indikation. Hierbei muss man in die Richtung argumentieren, dass man seine Behandlung aufgrund der Erkenntnisse des DVTs in diese oder jene Richtung ändert, bzw. dass der therapeutischen Nutzen den möglichen Schäden durch die erhöhte Rö-Belastung überwiegt.
Meine Stellungnahme als Feld-, Wald- und Wiesenzahnarzt
Ein genauer Verlauf bzw. eine genaue Anzahl ist sicher nicht erkennbar. Es war nach einer Abschätzung gefragt.
“Die Nähe zur Kieferhöhle sowie Anzahl und der Verlauf der Wurzelkanäle kann problemlos mit Hilfe dieser konventioneller Diagnostik abgeschätzt werden.”
Es ist eine Abschätzung gefragt und diese kann meines Erachtens durchführt werden.
Wm = 1 Kanal sichtbar, apicale Läsion erkennbar
Abschätzung 2 Kanäle (Statisitk /mb2 bei 90%)
Wd = 1 Kanal sichtbar, apicale Läsion nicht ausschliessbar
Abschätzung 1 Kanal
Wp = erahnbar
Abschätzung , 1 Kanal sichtbar, apicale Läsion nicht ausschliessbar,
Die Abschätzung kann jederzeit durch einen intraoperativen Befund (Photo) widerlegt bzw erweitert werden und somit zusätzliche Massnahmen notwendig machen.
Eine Indikation für ein DVT kann gemäss 2k Leitlinie 2013 schwierig zu begründen sein. Nach Überfliegen der Leitlinie ist bei Punkt 7.5 “Endodontie” keine direkte Indikation für das DVT festgeschrieben. Ggf könnte Empfehlung Punkt 4 angeführt werden. Jedoch ist unter Punkt 7.1 “Grundsätze DVT Kinder und Jugendliche”
“Bei der Anwendung der DVT bei Kindern und Jugendlichen muss die Indikation besonders streng gestellt werden.”
aufgeführt. Dies führt sicher zu einem Konflikt.
Ohne Frage ist das DVT für die Behandlungsplanung und -durchführung eine Erleichterung. Wird die Wurzelbehandlung durch das DVT jedoch in diesem spezifischen Fall qualitativ besser?
Mit kollegialen Grüssen
JJ
Die angesprochene S2k-Leitlinie Dentale Digitale Volumentomographie führt neun “mögliche” und acht konsentierte rechtfertigende Indikationen der DVT im Bereich der Endodontie und dentalen Traumatologie an. Einzig die Beurteilung der Qualität von eingebrachten Wurzelfüllungen war im Kreis der Fachgesellschaften absehbar nicht mehrheitsfähig. Zieht man die Traumatologie ab, so verbleiben sieben mögliche Indikationen für die “Endo”, die eigentlich fast alles abdecken. Wäre ich Donald, ich hätte schon einmal drei Indikationen vornotiert.
Hallo Donald,
ich sehe Aufhellungen an allen drei, deutlich abgekrümmten Wurzelspitzen, kann aber zu den Kanalverläufen bzw. der jeweiligen Kanalanzahl in den Wurzeln nichts konkret sehen bzw. sagen. Aussage anhand einer 2-D Aufnahme über ein 3-D Objekt nicht möglich. Die “Struktur” im Bereich des Kanaleingangs db sieht für mich ein wenig unklar aus. Ebenso würde mich auf dem DVT die Situation distal im 27 interessieren.
Viele Grüße
Guido
Es finden sich leider immer wieder Kollegoide, die sich aus welchen Gründen auch immer (double left handed, double left thumb?) für die PKVen verdingen und dann “Gutachten” verzapfen, die ganz klar dem Motto folgen, “wes Brot ich ess, des Lied ich sing”.
Der Patient im geschilderten Fall ist der erste Gelackmeierte, denn den berechtigten Anspruch auf Erstattung gerichtlich durchzusetzen, bedarf schon einer großen Energie, der zweite Gelackmeierte ist Donald, weil natürlich das Vertrauensverhältnis durch ein “Gutachten” beeinträchtigt ist.
So verständlich der Ärger über ablehnende Gutachten im Einzelfall sein mag: Beschimpfungen bringen uns kaum weiter. Kaum ein schlimmeres Schimpfwort als Kollegoid! Weil der eine andere Meinung hat? Übrigens eine, die offenbar im Einklang mit der Wissenschaft ist, die bisher noch nicht zeigen konnte, dass der höhere Aufwand (preislich gesehen 50fach!) auch nur eine mehr als marginale Verbesserung erbringen konnte? Sind das auch Kollegoide, weil die es nicht schaffen, Ihre persönliche Meinung zu bestätigen? Auf die Sie übrigens Ihr gutes Recht haben! So, wie der Gutachter, Donald, ich. Aber die eben in Konkurrenz zu anderen Meinungen bestehen muss, sich in Diskussionen bewähren muss, aber bitte jenseits von Totschlagargumenten.
Hallo Herr Pohl,
vielleicht könnten Sie ja mit gutem Beispiel vorangehen und die rot markierten Fragen zum Röntgenbild beantworten !
Herzliche Grüße
H.W. Herrmann
Guten Abend,
vorab, vermute ich einen s frömigen Verlauf der distalen Wurzel, an der palatinalen Wurzel vermute ich einen weit geöffneten Apex, welche Konfiguration kann ich so nicht sagen, ist es den nicht wichtig in Anbetracht des jungen Alters des Patienten auch Sorge zu tragen, dass man seinen Zahn und somit seine Gesundheit erhält und hierfür alle Mittel, die einem mögliche Probleme erkennen lassen zu nutzen! Zählt dies nicht auch zur Prävention und zur vorausschauenden Behandlung?!
Statisik/Wahrscheinlichkeit hin oder her, sie sagt nichts über diesen Zahn aus, den alles ist möglich!
Wie falsch man mit statistischen Abschätzungen bzw. Wahrscheinlichkeiten liegen kann, konnte man dieser Tage an David Cameron beobachten.
Mit besten Grüßen
Regina
Hallo Donald,
in der Stellungnahme der AAE und AAOMR, Use of Cone Beam Computed Tomography in Endodontics 2015 Update, steht folgendes:
“Limited FOV CBCT should be considered the imaging modality of choice for initial treatment of teeth with the potential for extra canals and suspected complex morphology, such as mandibular anterior teeth, and maxillary and mandibular premolars and molars, and dental anomalies.”
Weiter wird erklärt:
“Rationale:
• Anatomical variations exist among different types of teeth. The success of nonsurgical root canal therapy depends on identification of canals, cleaning, shaping and obturation of root canal systems, as well as quality of the final restoration.
• 2-D imaging does not consistently reveal the actual number of roots and canals. In studies, data acquired by CBCT showed a very strong correlation between sectioning and histologic examination.
• In a 2013 study, CBCT showed higher mean values of specificity and sensitivity when compared to intraoral radiographic assessments in the detection of the MB2 canal.”
Guten Morgen,
ich verstehe nicht den Zusammenhang zwischen der Zurückweisung einer Beschimpfung (nein, ich bin nicht ge-, da nicht be-troffen, d.h. kein GA) und einer Auswertung von Rö-Aufnahmen. ;-)
Die Frage Darstellung eines Objektes in 3D versus 2D-Bildgebung ist doch zugunsten 3D längst schon beantwortet, allein schon weil offensichtlich und logisch, dafür braucht es weder high-level-Studien noch Umfragen auf Webseiten. Dafür ist mir meine Zeit zu schade, das Problem ist viel grundlegender und derzeit wohl nicht so recht lösbar.
Die wesentlichen Fragen sind hier von Herrn Semper bereits perfekt beantwortet. Ich versuche es mal mit meinen Worten:
Letztlich geht es nicht darum, schönere, genauere, bessere Aufnahmen zu haben, sondern den Patienten möglichst gut und erfolgreich zu behandeln. Und da ist die Bildgebung ein zwar wichtiges, aber auch nur eines unter vielen Elementen. Und auch die zitierte Stellungnahme der AAE und AAOMR ist nicht hilfreich, denn sie basiert zwar auf Studien, aber nur, soweit nicht der klinische Behandlungserfolg betroffen ist. Für diesen jedoch bleibt es offensichtlich bei Postulaten.
Ich bin zwar grundsätzlich der Meinung, dass bessere Bildgebung, d.h. das genauere Wissen um den Verlauf des WK, um die Existenz zusätzlicher Kanäle, um die Lage des Foramen apikale, etc. eine bessere Ausgangsposition, eine bessere Prognose versprechen. Und wahrscheinlich auch erreichen ließen. Mag sein, dass wir bald Studien sehen, die einen “signifikanten” Vorteil im Behandlungserfolg für 3D nachweisen – bei entsprechend hohen Fallzahlen sind auch kleinere Unterschiede statistisch absicherbar. Nur steht dann immer noch die Frage im Raum, ob dieser Unterschied dann noch relevant ist auf einem Niveau, dass Nebenwirkungen und Kosten dagegen verblassen.
Da habe ich aber meine Zweifel: Einerseits können andere Methoden (elektr. Längenmessung), klinische Befunde (OP-Mikroskop, ggf. Endoskop, Schmerzsensationen), anatomische Kenntnisse, das Wissen um die Häufigkeit von Besonderheiten, … Mängel in der Bildgebung durchaus, zumindest teilweise ausgleichen. Wenn Sie also eine Studie auflegen mit dem Ziel 3D bessere Ergebnisse als 2D, nehmen Sie besser nicht die Fälle der Cracks, und auch (aus anderen Gründen) keine Anfänger.
Andererseits: Die lokale Situation ist so, wie sie ist, und sie läßt sich durch eine bessere Bildgebung nicht ändern: Das Ergebnis der Behandlung ist weit weniger abhängig von der Situation im Wurzelkanal als gemeinhin angenommen wird. Klar, für die Extreme ([noch] nicht infizierte Pulpanekrose/Vitalexstirpation versus unbehandelte infizierte Pulpanekrose) lassen sich noch deutliche Unterschiede herausarbeiten. Doch bei sonst ähnlicher Ausgangssituation (Behandlung bei Pulpainfektion)?
Zu kurz, zu lang, genau richtig: es finden sich überraschend geringe Unterschiede im klinischen Erfolg. Völlige Bauchlandung für die Spülung, klinisch keine Unterschiede zwischen NaOCl (in verschiedensten Konzentrationen), ChX, Kochsalz (Cochrane 2012), obwohl in vitro die Unterschiede so dramatisch sind, dass die Anwendung der Substanz mit der größten Toxizität gerechtfertigt erscheint.
Das läßt sich auch auf die radiologische Darstellung übertragen. Was hilft die beste Darstellung, wenn der Behandler diesen Vorteil nicht umsetzen kann? Er erreicht zwar für den Hauptteil der Hauptkanäle annähernd sterile Verhältnisse, aber über Sieg und Niederlage wird dort gar nicht entschieden, höchstens mittelbar. Beim parodontal schwer verletzten Zahn könnte ich mir größere Unterschiede vorstellen bzgl. der Qualität der Präparation/Spülung/Füllung im Hauptkanal, weil es dort zu direkten Verbindungen Hauptkanal-Parodont kommt. Aber selbst da ist der Zeitpunkt der Behandlung – also die Frage Infektion oder noch nicht – von überragendem Einfluß…
Das heißt nicht, dass man jetzt sich keine Mühe geben sollte, im Einzelfall kann das durchaus entscheidend sein. Aber es wird einen gewissen Bodensatz an Misserfolgen immer geben, und ob der sich so dramatisch reduzieren läßt, dass der doch drastisch höhere Aufwand gerechtfertigt ist, wird sich nicht an solchen Umfragen entscheiden…