Auslegungskriterien unklarer Bestimmungen in der GOZ 2012

 von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

Mit der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte durch die neue GOZ/2012 beabsichtigte der Verordnungsgeber u.a. die Anpassung des Gebührenverzeichnisses der GOZ/87 an die medizinische und technische Entwicklung und die Klärung häufig aufgetretener gebührenrechtlicher Streitfälle durch Klarstellung der Berechenbarkeit dieser Leistungen.

Trotz der weitgehenden Klarstellung der bekannten streitigen Positionen bedarf es leider auch nach der Novellierung der Gebührenordnung juristischer Kenntnisse, um zu einer fundiert begründeten Berechnung einzelner neu geregelter oder nicht geregelter Leistungen zu kommen.
Betroffen hiervon sind einzelne auf den ersten Blick wiederum nicht ganz eindeutige Regelungen im Leistungsverzeichnis, die bereits zu unterschiedlichen Aussagen über deren Berechenbarkeit seitens der Zahnärztekammern bzw. Bundeszahnärztekammer geführt haben (vgl. z. B Pos. 2390, 2197 etc.). Desweiteren ergibt sich Auslegungsbedarf durch die Neureglung des § 6 GOZ, der in Abs. 1 die analoge Berechnung nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommener selbständiger zahnärztlicher Leistungen zulässt, da der Verordnungsgeber den Anspruch fallengelassen hat, dass das Gebührenverzeichnis den Stand der aktuellen Zahnmedizin abschließend beschreibt.

Insbesondere im Bereich der endodontischen Leistungen bildet das Leistungsverzeichnis die modernen Behandlungsmöglichkeiten nur unzureichend ab, so dass sich insbesondere hier die Frage nach der analogen Berechnungsfähigkeit dieser nicht aufgenommenen oder bedachten Leistungen stellt.
Anzuknüpfen ist dabei an der Vorgabe des Verordnungsgebers, dass es sich um „selbständige“ zahnärztliche Leistungen handeln muss, Leistungen also, die nicht methodisch notwendiger Bestandteil anderen Leistungen (Zielleistungen) sind, d.h. sie dürfen nicht inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der Zielleistungen umfasst und in deren Bewertung berücksichtigt sein. Insoweit stellt sich z.B. die Frage der gesonderten analogen Berechnung der präendodontischen Kompositfüllungen, der Entfernung von Fragmenten und Entfernung alter Wurzelfüllungen etc.

Sowohl bei der Frage der Berechenbarkeit einzelner Leistungen nach dem Gebührenkatalog als auch bei der Frage der analogen Berechenbarkeit einzelner Leistungen gilt es folgende juristische Grundsätze zu beachten:

1. Maßgeblich für die Berechenbarkeit einer Leistung ist der Wortlaut des Gesetzes bzw. der Verordnung, hierbei sind die Regelungen im Allgemeinen Teil wie auch in dem Leistungsverzeichnis zu beachten.

2. Nur für den Fall, dass diese Regelungen unklar sind, sind die sog. Auslegungskriterien heranzuziehen, wie z.B. systematische Stellung der Regelung im Gesetz bzw. der Verordnung, die Sinnhaftigkeit der auslegungsbedürftigen Regelung und schließlich auch der Wille des Verordnungsgebers, der vorrangig in der amtlichen Begründung zu suchen ist. Unter Berücksichtigung vorstehender juristischer Grundsätze lässt sich eine stichhaltige Antwort auf die Frage der Berechenbarkeit einzelner Leistungen finden.

Eine detaillierte Erörterung der Sachverhalte und konkrete Hilfestellung bei der Verfassung notwendiger Vereinbarungen mit dem Patienten sowie notwendigerweise in der Korrespondenz mit Kostenstellen gibt das Seminar “ Die Neue GOZ 2012 – GOZ-Fachseminar mit Schwerpunkt Endodontie“ am 25.02.2012 in Bad Homburg.
Für nähere Infos senden sie eine Email an D.Muecke@t-online.de.