von Haya Hadidi
Im Folgenden der Hinweis auf zwei BGH-Urteile zu dem betreffenden Thema:
BGH-Urteil vom 23.09.2014 (Az: VI ZR 358/13):
Als Arzt hat man generell keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal. Dies begründet sich mit dem überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Dagegen stehe das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung zurück.
Werden allerdings unwahre Tatsachen behauptet oder der Arzt beleidigt, so hat er einen Anspruch auf Löschung gegenüber dem Portalbetreiber.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt einen Portalbetreiber auf Löschung der ihn betreffenden Daten geklagt. Aufgeführt waren in einem Profil sein akademischer Grad, sein Name, seine Fachrichtung und die Anschrift seiner Praxis. Internetnutzer können kostenlos auf diese Informationen zugreifen. Zur Abgabe einer Bewertung ist die vorherige Registrierung mit einer E-Mailadresse notwendig.
Der Arzt ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der Portalbetreiber sei nach § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten des Arztes an die Portalnutzer berechtigt.
Der BGH würdigt zwar, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal belastet wird, da durch abgegebene negative Bewertungen die Arztwahl entsprechend beeinflusst werden und wirtschaftliche Nachteile die Folge sein könnten. Der BGH erwähnt auch das Missbrauchspotential eines solchen Portals. Letztlich sieht er jedoch das Portal als schützenwerte Informationsquelle für Patienten und die Öffentlichkeit an, insbesondere vor dem Hintergrund der freien Arztwahl, so dass dies das individuelle Schutzinteresse des Arztes überwog.
Die gespeicherten Profildaten berühren den Arzt außerdem nur in seiner sogenannten Sozialsphäre, also in einem Bereich, in dem der Mensch ohnehin schon mit anderen interagiert und daher weniger geschützt ist.
BGH-Urteil vom 01.07.2014 (Az VI ZR 345/13)
Als Arzt hat man keinen Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals.
Geklagt hatte ein Arzt gegen ein Arztinformationsportal, welches mehrfach unwahre Tatsachenbehauptungen (Patientenakten würden in Wäschekörben gelagert, Terminvereinbarungen würden unverhältnismäßig lange benötigen), die ein anonymer Nutzer hinterlegt hatte, veröffentlicht hatte. Zwar konnte der Arzt jeweils die Löschung dieser Bewertungen erlangen, allerdings wurde ihm die Auskunft der hinterlegten Nutzerdaten seitens des Portalbetreibers verweigert. Zu Recht, wie sich herausstellte: Denn der BGH stellte fest, dass einer Herausgabe der Daten § 12 Absatz 2 TMG entgegensteht. Es fehlt damit an einer datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des Portalbetreibers, der sich somit erfolgreich gegen die Herausgabe wehren konnte.
Fazit:
Es lohnt sich als Mediziner sicherlich, die eigenen Bewertungen in den diversen Bewertungsportalen engmaschig zu überwachen. Im Falle unwahrer Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen sollte unverzüglich eine Löschung veranlasst werden. Diesen Anspruch macht man gegenüber dem jeweiligen Betreiber geltend. Auf Herausgabe der Nutzerdaten kann man den Portalbetreiber nicht verklagen, was das Vorgehen gegen die einzelne Falschbehauptung umso wichtiger macht.