Wem gehört das Patientenfoto ?

von Haya Hadidi

Hallo allerseits,

aus der Zahnmed-Emailliste von Michael Logies erreichte mich eine Frage zum Urheberrecht, die ich im Folgenden gerne juristisch abstrakt beantworten möchte. Selbstverständlich gibt die Antwort nur meine persönliche Meinung wieder – letztinstanzliche Urteile zu diesem Thema habe ich bei meiner Recherche nicht gefunden.

Der Fall
Ein angestellter Zahnarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit Fotos von Patientenzähnen gefertigt, die in die Patientenakte aufgenommen wurden. Diese Patienten hat er ausschließlich für den Praxisinhaber während der Zeit seiner Anstellung in der Praxis behandelt. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet.

Die Fragestellung
1. Darf der Zahnarzt die Fotos mitnehmen?
2. Kann er die Löschung der Fotos aus der Patientenakte verlangen?

Abwandlungsfrage: Ändert sich etwas, wenn die Fotos zu Lernzwecken und für Fallbesprechungen angefertigt werden, ausschließlich aus Eigeninitiative des angestellten Zahnarztes, d.h. nicht im Auftrag des Praxisinhabers zur Dokumentation von Behandlungen?

Lösung des Ausgangsfalls
Ja, der angestellte Zahnarzt darf die Fotos  mitnehmen bzw. behalten. Er ist Urheber der Fotos, § 7 in Verbindung mit § 72 UrhG. Als solcher hat er grundsätzlich alle Rechte an den Fotos, die ihm als Urheber zustehen, s. §§ 11 ff. UrhG. Aufgrund der Tatsache, dass er die Fotos im Rahmen seiner angestellten Tätigkeit erstellt hat, steht dem Praxisinhaber als Arbeitgeber jedoch das Nutzungsrecht als Teil der Patientenakte zu, auch ohne schriftliche Vereinbarung, dies folgt aus § 43 UrhG (so die h.M., vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet, m. w. Nachw.). Veröffentlichen in Zeitschriften oder anderweitig z.B. für Falldarstellungen im Internet verwenden darf er sie ohne Genehmigung des Urhebers aber nicht, gemäß der sogenannten Zweckübertragungslehre. Diese fußt auf dem Rechtsgedanken des § 31 Absatz 5 UrhG, wonach sich Art und Umfang eines übertragenen Nutzungsrechts nach dem Vertragszweck richten. Da die Fotos der Dokumentation der Krankengeschichte der Patienten dienen, die der fotografierende Zahnarzt im Rahmen seines Arbeitsvertrags mit dem Praxisinhaber behandelt hat, steht das entsprechende Nutzungsrecht dem Praxisinhaber auch zu. Nutzungen außerhalb der Patientenakte sind davon aber nicht umfasst und müssten im Arbeitsvertrag gesondert übertragen werden. Nein, eine Löschung darf er nicht verlangen. Aufgrund des Nutzungsrechts darf der angestellte Zahnarzt die Löschung der Dateien aus den Patientenakten nicht verlangen.

Lösung der Abwandlungsfrage
Ja, der angestellte Zahnarzt darf die Löschung aus der Akte verlangen, soweit es keinen nachvollziehbaren Bezug zum betrieblichen und vertraglichen Zweck gibt. Wenn also die Fotos z.B. zufällig und ohne medizinischen Hintergrund der Akte zwar beigefügt wurden, ohne dass man diese Tätigkeit als Pflicht aus dem Arbeitsvertrag einstufen könnte, erlangt der Praxisinhaber auch kein Nutzungsrecht. Dies wiederum bedeutet, dass der Urheber auch die Löschung der Fotos verlangen kann. Eine Aufnahme in die Patientenakte ist jedoch grundsätzlich ein Indiz für den Bezug zum Arbeitsverhältnis, so dass man nur auf der sicheren Seite ist, wenn diese nicht erfolgt ist, die Speicherung z.B. separat und ohne Bezug zum Patienten erfolgte.

Anmerkung
Die Rechte des Patienten sind nicht betroffen, soweit eine Individualisierung durch die Fotos ausgeschlossen ist. Dies ist bei Zahnfotos üblicherweise der Fall, so dass das Recht am eigenen Bild des Patienten hier nicht betroffen ist.