Eine fehlerhafte Aufklärung und ihre kostspieligen Folgen

von Haya Hadidi

Ich möchte die geneigte Leserschaft auf das folgende aktuelle Urteil hinweisen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Zahnarzt wegen fehlerhafter Aufklärung seiner Patientin 6.000 EUR Schmerzensgeld zahlen muss (Az. 26 U 54/13).

  1. Der Sachverhalt

2007 empfahl der Zahnarzt der 1942 geborenen Klägerin eine prothetische Neuversorgung und gliederte sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Die Behandlung wurde 2009 durch die Klägerin beendet, welche daraufhin Schadensersatz verlangte. Sie verwies auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und klagte über überempfindliche Zähne. Außerdem meinte sie, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Sie sei über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Das LG Bochum hatte der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 Euro zugesprochen.

Das OLG Hamm hat nach Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

2. Die Entscheidungsgründe

Das Gericht stellt keinen Behandlungsfehler fest, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt muss aber ein Schmerzensgeld zahlen, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Er hätte die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufklären müssen. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführte Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Patientin auch eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe der Zahnarzt aber nicht beweisen können.

Auf dieser Grundlage sei jedem praktisch tätigen Zahnarzt eine kritische Prüfung der Aufklärungsabläufe und insbesondere auch der –dokumentation empfohlen, um im Zweifel eine die Rechtswidrigkeit der Behandlung ausschließende Aufklärung über Behandlungsalternativen nachweisen zu können.

4 Gedanken zu „Eine fehlerhafte Aufklärung und ihre kostspieligen Folgen

  1. Eine Frage von mir: Wir führen ein Aufklärungsprotokoll, dass alle beratenen Mögliuchkieten enthält. Sollte man das vom Patienten unterschreiben lassen? Wie wirksam ist so eine Unterschrift, wenn sie ein „fachlich Unversierter“ leistet? Was schützt mich als ZA ggf. „sicher“ ?

    Danke Isa Helbig

  2. Hallo Frau Helbig,

    ja, das wäre m.E. eine sehr gute Idee – die Unterschrift dokumentiert, dass der Patient die Aufklärung erhalten hat. Die Aufklärung richtet sich ja immer an den medizinischen Laien (zumindest in den allermeisten Fällen) und ist entsprechend zu bewerten. Es geht dabei darum, dass der Patient alle für die Behandlung relevanten Informationen vom Zahnarzt erhalten hat, insbesondere über Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsalternativen informiert wurde und im Anschluss über Risiken Bescheid weiß, um eine mündige Entscheidung über das „ob“ und „wie“ einer Behandlung treffen zu können.

    Die Aufklärung muss immer vollständig sein, im oben geschilderten Fall also insbesondere auch die Erläuterung verschiedener Behandlungsmöglichkeiten enthalten.

    Im in Bezug genommenen Urteil liest sich das so: „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch vom erkennenden Senat getragen wird, ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es jedoch mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht demnach also eine echte Wahlmöglichkeit für die Patientin, dann muss dieser nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko sie sich einlassen will (vgl. BGH-Urteil v. 15.03.2005 – VI ZR 313/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz. 10; Steffen / Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Auflage, Rdn.449 m.w.N.).“

    Ich halte daher Ihren Ansatz, ein Aufklärungsprotokoll mit allen individuell medizinisch sinnvollen Möglichkeiten zu führen, dessen Inhalt zuvor dem Patienten mündlich erläutert wurde und von diesem anschließend unterschrieben wird, für ziemlich „sicher“. Wäre ich Zahnarzt würde ich es genauso machen, um mich vor Regressansprüchen aufgrund von Aufklärungsdefiziten bestmöglich zu schützen.

    Beste Grüße

    Haya Hadidi

    • Hallo Frau Helbig,

      es freut mich, wenn meine hier für die WURZELSPITZE-Leserinnen und -Leser aufbereiteten juristischen Informationen praktisch nutzbar werden und dazu beitragen, Abläufe zu optimieren. :-)

      Herzliche Grüße

      Haya Hadidi

Kommentar verfassenAntwort abbrechen