von Olaf Löffler
Ralf Gudden verdanken wir diese Information, bzw. den Link von seiner Liste Kinderzahnheilkunde.
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1247
Zitat:
30.10.2012 // Änderungen des Heilmittelwerberechts in Kraft getreten
In der letzten Woche ist das 2.Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher
und anderer Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I Nr.50 vom 25.10.2012,
Seite 2192). Neben dem Arzneimittelgesetz wurden zahlreiche andere
Vorschriften, unter anderem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geändert. Zum
Teil handelt es sich nur um redaktionelle Klarstellungen, zum Teil um eine
Anpassung an europäische Vorschriften (Humanarzneimittelrichtlinie
2001/83/EG) oder an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Die wesentlichsten Änderungen hat dabei der Verbotskatalog des § 11 HWG
erfahren. Einige Verbote wurden ganz gestrichen, etwa das Verbot, für
Arzneimittel oder Verfahren mit Gutachten oder wissenschaftlichen
Veröffentlichungen zu werben, Nummer 1 alter Fassung. Das Verbot für
„Vorher-Nachher-Abbildungen“ gilt nur noch für operative
plastisch-chirurgische Eingriffe, § 11 Absatz 1 Satz 2 HWG. Auch das Verbot,
sich in Berufskleidung oder bei der Arbeit abbilden zu lassen, wurde gekippt
(Nummer 6 alter Fassung). Der Arzt darf jetzt selbst im weißen Kittel werben
und muss nicht seine Ehefrau vorschicken.
Allerdings gilt es hier, die neugefasste Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 zu beachten: Das generelle Verbot, mit ärztlichen oder anderen
fachlichen Empfehlungen zu werben, gibt es in dieser Form nicht mehr. Das
Verbot in seiner jetzigen Fassung knüpft an die Personengruppe an. Danach
darf mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von
Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder anderen
Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen
können, nicht geworben werden. Damit dürfte in Zukunft auch die Werbung mit
Prominenten in der Arzneimittelwerbung grundsätzlich unzulässig sein.
Andere Verbote gelten nicht mehr generell, sondern nur dann, wenn die
Darstellung in bestimmter Art und Weise erfolgt. So ist die Wiedergabe von
Krankengeschichten zum Beispiel nur noch dann unzulässig, wenn diese in
„missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.“ Erlaubt
dürfte also in Zukunft die sachliche Darstellung eines Krankheitsverlaufes
an einem Patienten sein. Von übertriebenen Darstellungen, die den Eindruck
erwecken, ein bestimmtes Mittel oder Verfahren habe bereits bei einer
Vielzahl von Patienten zu einer Heilung geführt, ist aber weiterhin
abzuraten. Diese Schilderungen erwecken schnell den irreführenden Eindruck,
dass das Mittel oder Verfahren zu einem sicheren Erfolg im Sinne einer
Heilung oder Linderung führt. Gerade im Gesundheitsbereich kann man aber
nicht mit pauschalen Erfolgszusagen werben, da eine Heilung oder Linderung
von zahlreichen Faktoren abhängt.
ck

Heißt das jetzt wirklich das wir auf unseren Webseiten „Vorher-Nachher-Bilder“ von Füllungen, Inlays etc. präsentieren dürfen? Das auf etlichen Seiten die Kollegen bei der Arbeit – und dann auch noch in Arbeitskleidung :D – gezeigt wurden ist doch aber schon seit Jahren gängige Praxis, oder liege ich da falsch und es wurde einfach nur toleriert?
Danke und Gruß,