Wir bekommen regelmäßig die KammerNews der landeszahnärztekammer Sachsen. Die letzte vom 1.April 2022 hatte ich als Aprilscherz eingestuft.
Zitat:
KammerNews – Ausgabe 08/2022
Liebe KammerNews-Leserschaft,
kein Aprilscherz: Die GOZ-Hygienepauschale darf seit heute nicht mehr abgerechnet werden. Und auch die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen gehört ab kommender Woche der Vergangenheit an, legt man die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Wort für Wort aus. Was bleibt, sind kostenfreie Bürgertests und freiwillige ‒ auch abrechenbare ‒ Tests für Praxisteams. Das sind nur vier der vielen Themen, mit denen der April beginnt.
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Keine Maskenpflicht mehr in Zahnarztpraxen
In der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind Zahnarztpraxen in Bezug auf die FFP2-Maskenpflicht nicht explizit benannt. Lediglich in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen (u. ä.) und öffentlichen Verkehrsmitteln müssen weiter FFP2-Masken getragen werden (§ 3 Abs. 3).
Es besteht also nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung keine Pflicht mehr, FFP2-Masken in Ihrer Praxis zu tragen, aber noch immer die Möglichkeit, dies zu tun. Das entscheiden Sie als Praxisinhaber. Die neue Verordnung ist ab 3. April in Kraft bis einschließlich 30. April 2022.
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Zitatende
In Zeiten von Inzidenzwerten, die vor einem Jahr undenkbar erschienen wird die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen in Sachsen defacto abgeschafft.
Das RKI hat dagegen noch diese Empfehlungen.
Das Gesundheitsministerium lässt das Maskenthema außen vor, bzw. erwähnt diese gar nicht auf der Titelseite. Ebensowenig findet man, wenn man nach Maskenpflicht auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit sucht Hinweise dazu.
Für mich ist die FFP2 Maske noch immer der unabdingbarste Schutz meiner Gesundheit.
Deswegen gilt es Maskenpflicht per Hausrecht einzuführen.
Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte und andere Einrichtungen nach Hausrecht weiterhin Vorgaben beibehalten.