Hygienepauschale – nur für Ärzte?

Neue Abrechnungsempfehlung ab dem 01.10.2020:

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020:

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung
analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0fachen Satz

Die Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Die Nr. 245 GOÄ analog ist nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.

 

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/geaenderter-geltungszeitraum-und-gebuehrensatz-der-nr-245-goae-analog-fuer-die-erfuellung-aufwaendiger-hygienemassnahmen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie-sowie-verlaengerung-der-telemedizin-psychotherapie-abrechnungsempfehlungen/

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