von Haya Hadidi
Hallo allerseits,
aus der Zahnmed-Emailliste von Michael Logies erreichte mich eine Frage zum Urheberrecht, die ich im Folgenden gerne juristisch abstrakt beantworten möchte. Selbstverständlich gibt die Antwort nur meine persönliche Meinung wieder – letztinstanzliche Urteile zu diesem Thema habe ich bei meiner Recherche nicht gefunden.
Der Fall
Ein angestellter Zahnarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit Fotos von Patientenzähnen gefertigt, die in die Patientenakte aufgenommen wurden. Diese Patienten hat er ausschließlich für den Praxisinhaber während der Zeit seiner Anstellung in der Praxis behandelt. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet.
Die Fragestellung
1. Darf der Zahnarzt die Fotos mitnehmen?
2. Kann er die Löschung der Fotos aus der Patientenakte verlangen?
Abwandlungsfrage: Ändert sich etwas, wenn die Fotos zu Lernzwecken und für Fallbesprechungen angefertigt werden, ausschließlich aus Eigeninitiative des angestellten Zahnarztes, d.h. nicht im Auftrag des Praxisinhabers zur Dokumentation von Behandlungen?
Lösung des Ausgangsfalls
Ja, der angestellte Zahnarzt darf die Fotos mitnehmen bzw. behalten. Er ist Urheber der Fotos, § 7 in Verbindung mit § 72 UrhG. Als solcher hat er grundsätzlich alle Rechte an den Fotos, die ihm als Urheber zustehen, s. §§ 11 ff. UrhG. Aufgrund der Tatsache, dass er die Fotos im Rahmen seiner angestellten Tätigkeit erstellt hat, steht dem Praxisinhaber als Arbeitgeber jedoch das Nutzungsrecht als Teil der Patientenakte zu, auch ohne schriftliche Vereinbarung, dies folgt aus § 43 UrhG (so die h.M., vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet, m. w. Nachw.). Veröffentlichen in Zeitschriften oder anderweitig z.B. für Falldarstellungen im Internet verwenden darf er sie ohne Genehmigung des Urhebers aber nicht, gemäß der sogenannten Zweckübertragungslehre. Diese fußt auf dem Rechtsgedanken des § 31 Absatz 5 UrhG, wonach sich Art und Umfang eines übertragenen Nutzungsrechts nach dem Vertragszweck richten. Da die Fotos der Dokumentation der Krankengeschichte der Patienten dienen, die der fotografierende Zahnarzt im Rahmen seines Arbeitsvertrags mit dem Praxisinhaber behandelt hat, steht das entsprechende Nutzungsrecht dem Praxisinhaber auch zu. Nutzungen außerhalb der Patientenakte sind davon aber nicht umfasst und müssten im Arbeitsvertrag gesondert übertragen werden. Nein, eine Löschung darf er nicht verlangen. Aufgrund des Nutzungsrechts darf der angestellte Zahnarzt die Löschung der Dateien aus den Patientenakten nicht verlangen.
Lösung der Abwandlungsfrage
Ja, der angestellte Zahnarzt darf die Löschung aus der Akte verlangen, soweit es keinen nachvollziehbaren Bezug zum betrieblichen und vertraglichen Zweck gibt. Wenn also die Fotos z.B. zufällig und ohne medizinischen Hintergrund der Akte zwar beigefügt wurden, ohne dass man diese Tätigkeit als Pflicht aus dem Arbeitsvertrag einstufen könnte, erlangt der Praxisinhaber auch kein Nutzungsrecht. Dies wiederum bedeutet, dass der Urheber auch die Löschung der Fotos verlangen kann. Eine Aufnahme in die Patientenakte ist jedoch grundsätzlich ein Indiz für den Bezug zum Arbeitsverhältnis, so dass man nur auf der sicheren Seite ist, wenn diese nicht erfolgt ist, die Speicherung z.B. separat und ohne Bezug zum Patienten erfolgte.
Anmerkung
Die Rechte des Patienten sind nicht betroffen, soweit eine Individualisierung durch die Fotos ausgeschlossen ist. Dies ist bei Zahnfotos üblicherweise der Fall, so dass das Recht am eigenen Bild des Patienten hier nicht betroffen ist.
Guten Tag Frau Hadidi,
Eine sicherlich interessante Betrachtung, die dann bei mir die Frage aufwirft, wie sieht das mit den Fotos aus die meine Mitarbeiterinnen (ZFAs, ZMP, DH) als Anfangsfotos im Rahmen der Prophylaxe anfertigen? Wenn ich diese als Startfotos einer Serie in einem Behandlungsablauf, den ich in der Folge selber fotografiert hätte, einsetzen möchte? Brauche ich da ebenfalls das Einverständnis der Urheberin?
Viele Grüße
Guido Vorwerk
Hallo Herr Vorwerk,
freut mich, dass Sie den Beitrag interessant finden. :-) Zu Ihrer Frage: Da Ihre Angestellten die Fotos im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses anfertigen, sehe ich es unproblematisch, Ihnen das Nutzungsrecht für die Behandlung der Patienten zuzusprechen. Was weitergehende Rechte, wie z.B. Veröffentlichungsrechte angeht, könnte es in der Tat rechtlich problematisch sein. Dann wäre es in jedem Fall besser, dies im Arbeitsvertrag explizit klarzustellen.
Herzliche Grüße
HH
Hallo Frau Hadidi,
danke für den interesanten Beitrag und ich hoffe, es wird nicht Ihr letzter zum komplexen Gebiet der Arzt-Patienten-Beziehungen sein- gerade, weil Sie sich auch als Patient mit einbringen! :-)
VG,
Kaj Todt
Hallo Herr Todt,
ich freue mich, wenn meine Beiträge hier Anklang finden. Auf diese Weise kann ich dieses Projekt hier konstruktiv unterstützen und vielleicht auch die ein oder andere Fragestellung für den Praktiker klären. Der nächste Beitrag ist schon in der Mache… :-)
Herzliche Grüße
Haya Hadidi
Hallo Frau Hadidi, schönen Dank für die Ableitung, wenn ich sie auch lebensfern finde. Beim Fotografieren in der Praxis geht es heute m. E. nicht mehr nur um die Dokumentation für die Kartei, sondern zumindest potentiell auch immer um Rohmaterial für eigene Marketingmaßnahmen. Wenn also meine Angestellten in der Praxis auf meine Kosten (Arbeitszeit u. meine Ausrüstung) und nach Beauftragung und Anleitung durch mich fotografieren, sollte das dabei enstandene Bild mit allen Rechten meins sein. Ich sehe hier insofern auch keine Schöpfungshöhe durch meine Angestellten.
Beste Grüße
M.
Huhu Herr Logies,
das sieht der Gesetzgeber aber nun mal anders: Der Urheber ist recht stark geschützt und kann seine Rechte zwar übertragen, aber nicht vornherein „nicht haben“.
Ob Schöpfungshöhe, also ob ein schützenswertes Werk, vorliegt oder nicht, bemisst sich nicht nach dem Schöpfer, sondern nach dem Werk selbst. Und sie werden den eindrucksvollen und aussagekräftigen Zahnfotos doch nicht die Werksqualität als solche absprechen wollen, oder? ;-) Das hätte nämlich zur Folge, dass auch der Zahnarzt keinerlei Urheberrecht daran hat – sie wären schlicht nicht schützenswert….
Beste Grüße und ein schönes Wochenende
HH
Hallo Frau Hadidi, ich möchte nicht juristisch argumentieren, weil ich kein Jurist bin. Ich habe gerade ein Urteil gelesen, wonach Christo das fotografische Verwerten seiner Reichstagsverhüllung untersagen konnte. Der Zahnarzt ist m. E. Christo vergleichbar. Die Schöpfunghöhe entsteht in der zahnärztlichen Verrichtung, nicht in deren Abfotografieren. Die Fotos entstehen hoch standardisiert, nach zahnärztlicher Anleitung, mit vom Zahnarzt programmierten Geräten des Zahnarztes. Nach ihrer Argumentation hätte die Zahnarzthelferin auch ein Urheberrecht an jeder Röntgenaufnahme, die sie erstellt. Das kann im Ergebnis nicht stimmen. Beste Grüße, M. L.
Hallo Herr Logies,
da ich mich hier freiwillig in einem Forum mit Nichtjuristen begrüße ich es natürlich sehr, wenn sich hier mit rechtlichen Darstellungen auseinandergesetzt wird. :-)
Nach nochmaliger Lektüre des UrhG und des Christo-Urteils (z.B. hier: http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/urteil-zur-pressefreiheit-reichstagsfotos-gehoeren-christo-a-788711.html) komme ich dennoch zu dem Ergebnis, dass bei einer Zahnfotografie der Fotograf / die Fotografin der Urheber ist.
Es geht dabei darum, wer Schöpfer des Werks ist. Selbst wenn nach Anleitung / aufgrund einer Bestellung erschaffen wird, so ist doch die eigene Handlung maßgeblich für den Erfolg. Sicherlich gibt es Grenzfälle: Wenn Sie z.B. alle Einstellungen der Kamera selbst vornehmen, das Licht einstellen, das Bild überprüfen etc. und dann die Helferin nur noch auf den Auslöser drücken würde, könnte man es vielleicht anders sehen. Dennoch spräche dann auch einiges dafür, sie als Miturheber anzusehen.
Bei Röntgenbildern ist es grundsätzlich nichts anderes, das sehe ich auch so. Am besten wäre es also, jegliche Form von Lichtbild im Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Herzliche Grüße
HH
Hallo Frau Hadidi, wie geschrieben, gebe ich alle Parameter der Aufnahme vor (die Kamera ist von mir programmiert, es wird nur diese Programmierung genutzt):
http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?p=1006147&sid=0f3e025b5b58659d81257d306cddc548
(…)
Wer Lichtbildner ist, hat dann die Kommentarliteratur und Rechtsprechung so definiert: der Lichtbildner ist diejenige natürliche Person, die das Lichtbild herstellt, indem sie den Blickwinkel auswählt, die Einstellung der Kamera vornimmt und den Auslöser betätigt. So sollte also jeder Fotograf darauf achten, dass er auch den Auslöser betätigt und dies nicht seinem Assistenten überlässt. Das könnte sonst vielleicht Streit darüber geben, wer der Lichtbildner ist.
(…)
Ist ein Röntgenbild überhaupt ein Lichtbild? Schließlich geht es um Röntgenstrahlung, nicht um Licht. Und Aufnahmewinkel etc. gibt die Technik vor oder Arbeitsanweisungen.
Das ganze ist in der Praxis rechtlich bislang kein Problem.
Beste Grüße
M.
Hallo Herr Logies,
wie Sie selbst sehr richtig schreiben, kommt es darauf an, wer den Auslöser betätigt. Ist das Ihre Helferin, so steht es eben zur Debatte, ob sie trotz aller getätigten Einstellungen und Programmierungen, die Sie, Herr Logies, vornehmen, nicht doch zumindest Miturheberschaft geltend machen könnte.
Nach der juristischen Definition umfasst das Lichtbild im Sinne des Urhebergesetzes solche Abbildungen, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlen) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindliche Schichten hervorruft (Ahlberg in: BeckOK UrhG § 2, Rnr. 32 m.w.N.). Insofern ist ein Röntgenbild eben auch ein Lichtbild, dem man zwar vermutlich die Werksqualität, nicht jedoch den Urheberschutz nach § 72 UrHG wird absprechen können.
Oftmals sind juristische Aspekte die meiste Zeit im Leben unproblematisch – so ähnlich, wie wenn man gesund ist, kraftvoll zubeißen kann und keine Schmerzen empfindet. ;-) Kommt es jedoch zu Schmerzen – oder im juristischen Bereich eben zu Streit und im schlimmsten Fall dann zu gerichtlichen Verfahren wird all dies plötzlich relevant, worüber man sich vorab keine Gedanken gemacht hat. Hat man sich im Vorfeld schon mit bestimmten Themen beschäftigt, hilft das bestimmt, auch andere aktuelle Problematiken sinnvoll anzugehen.
Vielleicht biete ich irgendwann mal einen Workshop „Jura für Zahnärzte“ an, einige Themen hätte ich schon beisammen…;-)
Herzliche Grüße
HH
Hallo Frau Hadidi, mich überzeugt Ihre Ableitung, daß die Zahnarzthelferin (ZAH) ein Urheberrecht am von ihr gefertigten Röntgenbild haben soll, noch nicht. Es fehlt dem Röntgenbild m. E. der Werkscharakter (s. die 4, hier genannten Voraussetzungen, https://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29), wie kann dann noch ein Urheberrecht (=Recht an einem Werk) bestehen?
Das gleiche gilt m. E. auch für das klinische Fotos, daß die ZAH nach meinen Anweisungen anfertigt. Es fehlen, s. o., „geistiger Gehalt“ und „Individualität“.
Grüße
M.