Saving Hopeless Teeth (XXXI) und Erfolgsraten 1

von Ostidald Wucker

Die Patientin kam um sich noch einmal zu vergewissern, ob der Zahn gezogen werden muss. Geplant war die Extraktion und eine anschließende Versorgung mit Zahnersatz.
Klinisch zeigte sich der Zahn unauffällig. Es waren keine erhöhten Sondierungstiefen, kein Perkussionsschmerz und kein Aufbisschmerz vorhanden.
Eine Orthopantomogrammaufnahme führte zu dem Zufallsbfund und der Einschätzung – Extraktion.
Gerade die Symptomlosigkeit war der Grund der Nachfrage bei uns.

Die erste Wurzelbehandlung erfolgte vor mehren Jahren. Danach wurde die Keramikrestauration eingegliedert. Es gab keine Röntgenkontollen und er Zahn war beschwerdefrei.

Im Beratungsgespräch schätzten wir die Situation als behandelbar ein und empfahlen keine Extraktion.

Nun steht die Frage woran ermessen wir die Prognose?

Sind Prognose und Erfolgsrate gleichzusetzen?

Oft hört man unterschiedliche Angaben. Deshalb von mir die Umfrage, wie schätzen Sie die Prognose/oder Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges dieses Zahnes ein?

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4 Gedanken zu „Saving Hopeless Teeth (XXXI) und Erfolgsraten 1

  1. Auf den ersten Blick eine machbare Sache. Extraktion ist nicht die Therapieoption der 1. Wahl (je nachdem ob die Patientin die Revision bezahlen möchte).
    Für uns nicht-spezialisierte (und ohne Mikroskop ausgestattete) ZÄ ergibt sich die eigentliche Machbarkeitsfrage und abschätzbare Erfolgswahrscheinlichkeit aber ja erst während der WK- Aufbereitung. Sind alle Kanäle schon aufbereitet und gefüllt worden? Ist die Guttapercha zu entfernen? Sind die Kanäle gängig? Bis zum Apex? Ich sage da gerne immer erstmal „Ich mach den Zahn erstmal auf und gucke was machbar ist“.
    Die Frage die auch immer Interessant ist: Wie sieht es mit der Gewährleistung der Krone aus? Darf ich überhaupt trepanieren? Wer zahlt die Revision und die neue Versorgung? Muss gar der Vorbehandler zahlen, wenn er nicht lege artis gearbeitet hat (WF nicht kassengerecht, unterlassene Röntgenkontrolle vor Herstellen der Krone bzw. Krone zu früh nach WKB eingesetzt und nicht 2-3 Monate gewartet).

  2. Hallo Herr Koswig,

    ich habe im Moment einen Patienten, bei dem es gerade um die von Ihnen am Ende gestellten Fragen geht. Der Fall liegt aktuell beim Gutachter, die Krankenkasse ist aber noch unentschlossen, wie Sie dann weiter vorgehen möchte. Wie aber die Erfahrung aus ähnlich gelagerten Fällen zeigt: am Ende zahlt der Patient die Zeche (für neuen ZE). Selbst bei insuffizienter Versorgung und offensichtlichen Mängeln wird innerhalb der 2 Jahre Gewährleistungsfrist kein erneuter Zuschuss für die gleiche Versorgung gewährt. Die Frage zur insuffizienten endodontischen Versorgung wird mit etwas Glück mal in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung auf den Tisch kommen, ansonsten gilt ja: es wird die Behandlung geschuldet, nicht der Erfolg- vielleicht kann Frau Hadidi Licht ins Dunkel bringen, woher diese juristische Weisheit kommt?

    VG,

    KT

    • Hallo Herr T,

      Frau Titze hat es schon schön zusammengefasst. Aber um die juristische Fundstelle noch zu ergänzen: Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist kein Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag wird eben ein bestimmter Erfolg, die Herstellung eines bestimmten Werks geschuldet, z.B. wenn man beim Schreiner ein Regal anfertigen lässt. Geregelt ist der Werkvertrag in den §§ 631 ff, BGB. Der Lohnanspruch wird erst fällig, wenn die Abnahme des Werks durch den Auftraggeber erfolgt ist oder – unter bestimmten Voraussetzungen – hätte erfolgen müssen. Anders eben beim Dienstvertrag, geregelt in den §§ 611 ff, BGB : Hier wird das fachgerechte Tätigwerden geschuldet – zwischen Arzt und Patient bedeutet das eine lege artis Behandlung. Cum grano salis schuldet der Arzt also nur die nach den gegenwärtigen Regeln der ärztlichen Heilkunst zu erfolgende Bemühung um den, nicht aber den Heilerfolg selbst.

      Herzliche Grüße

      Haya Hadidi

  3. Ich würde den Erhaltungsversuch bevorzugen !
    Lieber/r KT – nicht einfach nur die Behandlung , sondern eine Lege-Artis-Behandlung schuldet der Arzt seinem Patienten – das ist eine wichtige „Kleinigkeit“ . Und trotzdem gibt es in der Medizin eben keine hundertprozentige Erfolgsgarantie , da es selbst bei absolut fach- und sachgerechter Behandlung zu unvorhersehbaren Komplikationen kommen kann. Wer will oder denn zum Beispiel kontrollieren, ob der Behandelte auch wirklich alle Verhaltensregeln korrekt beachtet hat ? Ein Mensch ist außerdem keine Maschine , die mit Schaltplan und Bedienungsanleitung ausgestattet ist und bei bestimmungsgemäßer Handhabung soundso lange hält. Ein lebender Organismus ist um vieles komplizierter . Deshalb wird eben nicht der Behandlungserfolg geschuldet , sondern „nur“ die Behandlung lege artis .
    Übrigens – wenn die Kopfschmerztablette nicht hilft , obwohl es laut Beipackzettel so sein sollte , dann kann auch kein Jurist was dran ändern !

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