Staatliche Finanzspritze für Niedergelassene: Bund fördert E-Mobilität von Arztpraxen

Staatliche Finanzspritze für Niedergelassene: Bund fördert E-Mobilität von Arztpraxen|Wie auch Sie davon profitieren können
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Das Umweltministerium bezuschusst bis 2022 Ärztinnen und Ärzte, die E-Autos und Ladeinfrastruktur dazu kaufen. Dank staatlicher Finanzspritze zur Förderung der E-Mobilität zahlen sie oft nur die Hälfte. Wer profitieren will, sollte sich beeilen: Stichtag für die nächste Antragstellung ist der 1. März 2021 und Deadline für die letzte Antragstellung ist der 1. März 2022.

Über 273.000 Fahrzeuge sind Ende vergangenen Jahres für die Unternehmen und Organisationen im Gesundheits- und Sozialwesen auf deutschen Straßen unterwegs gewesen. Bislang fährt nur eine kleine Zahl davon elektrisch. Damit sich dies ändert, hat das Bundesgesundheitsministerium am 2. November 2020 das Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ zur Umstellung der im Gesundheits- und Sozialwesen eingesetzten Fahrzeuge auf E-Mobilität gestartet. Es fördert auch niedergelassene Ärzte, die in E-Autos und die notwendige Ladeinfrastruktur investieren. Als Anreiz erhalten sie Geld vom Staat, wenn sie rein batterieelektrische Neufahrzeuge sowie Wallboxen und Säulen zum Aufladen kaufen. Bis ins Jahr 2022 stehen dafür 200 Millionen Euro zur Verfügung.

Umfang der Förderung richtet sich nach Variante

Den nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss vom Umweltministerium gibt es in zwei Varianten. Abhängig von der gewählten beihilferechtlichen Grundlage variieren die Förderkonditionen:

Förderung im Rahmen der De-Minimis-Verordnung:

Vor allem kleinere Unternehmen – und damit auch Arztpraxen – können bei dieser Variante einen Pauschalbetrag von 10.000 Euro pro E- Fahrzeug und zudem eine Finanzspritze zur notwendigen Ladeinfrastruktur auf firmeneigenen Parkplätzen beantragen. Pro Wallbox mit Wechselstrom (AC) und einer Leistung bis 22 kW gibt es 1.500 Euro. Für jede AC-Ladesäule bis 22 kW sind 2.500 Euro vorgesehen. Dafür müssen sie keine Herstellerangebote vorlegen. Auch die Anschluss- und Installationskosten sind bei der Ladeinfrastruktur förderfähig. Die Zuschüsse lohnen sich, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Mitunter sparen Niedergelassene über 50 Prozent

Bei der Anschaffung kleinerer E-Modelle rechnet sich die De-Minimis-Pauschale von 10.000 Euro: Beim Kauf eines BMW i3, Hyundai Kona Elektro DAB+ oder VW e-Golf mit Nettolistenpreisen von jeweils rund 30.000 Euro können Niedergelassene dank Förderung etwa ein Drittel sparen. Bei den Stadtflitzern Renault Zoe-Life mit Batteriemiete und Smart EQ fortwo, die mindestens 18.000 und 19.000 Euro kosten, beträgt der Ärzte-Rabatt dank staatlicher Anteilsfinanzierung sogar bis zu 55 Prozent. Bei einer Kalkulation ist zu beachten, dass Sonderausstattungen und Zusatzleistungen, die über die Basisvariante der jeweiligen Elektrofahrzeuge hinausgehen, nicht förderfähig sind.

Auch der Aufbau der zum E-Fahrzeug passenden Ladeinfrastruktur ist dank De-Minimis-Förderung deutlich erschwinglicher. Eine AC-Wallbox kostet in der Regel zwischen 450 und 2.300 Euro, eine einfache AC-Ladesäule zwischen 2.000 und 5.000 Euro. Hinzu kommen stets Montagekosten von durchschnittlich 1.000 bis 1.500 Euro. Unter dem Strich müssen Ärzte nach Abzug der Beihilfe-Pauschalen von 1.500 beziehungsweise 2.500 Euro häufig lediglich die Hälfte zahlen.

Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus, der jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und der Autoindustrie gezahlt wird, ist möglich – sofern die zuletzt nochmals verbesserte Kaufprämie für das gewünschte Batterieelektrofahrzeug verfügbar ist. Wer dafür einen Antrag bei dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt, kann allerdings nur den Anteil der Fahrzeughersteller in Höhe von 3.000 Euro erhalten. Eine Doppelförderung durch den Bund beim E-Auto-Kauf ist genauso ausgeschlossen wie die Kombination mit anderen staatlichen Beihilfen. Wichtig: Gemäß der De-Minimis-Verordnung darf die Höhe der Förderung zusammen mit anderen Beihilfen im laufenden und den zwei vorherigen Steuerjahren nicht 200.000 Euro übersteigen.

Förderung auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung:

Wer das De-Miminis-Limit von 200.000 Euro für die vergangenen drei Steuerjahre ausgeschöpft hat oder diesen Höchstbetrag mit der beantragten Zuwendung übersteigt, kann Investitionsmehrkosten nach einem pauschalisierten Ansatz oder individuell nachgewiesene Mehrkosten fördern lassen. Dies gilt nur für den Kauf von E-Fahrzeuge, nicht für die Ladeinfrastruktur. Der Staat bietet bei kleinen Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis 10 Millionen Euro an, pauschal 60 Prozent des Aufpreises eines E-Autos gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug mit Verbrennungsmotor zu übernehmen.

Alternativ gibt es die individuelle Anteilsfinanzierung von Investitionsmehrkosten. Antragsteller müssen die geplanten Ausgaben dafür genau nachweisen, indem sie Angebote für das gewünschte E-Auto und für ein vergleichbares Verbrennermodell vorlegen. Beide Modelle eignen sich eher für Arztpraxen, die gleich mehrere Anschaffungen planen. Das Limit für eine Förderung gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung liegt bei 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben. Auch hier ist eine Kumulierung mit dem Umweltbonus der BAFA möglich.

Wichtige Voraussetzungen für einen Zuschuss

Der Staat stellt mehrere Bedingungen für die neue Förderung der E-Mobilität: Für Ausgaben, die vor der Bewilligung eines Antrags entstanden sind, gibt es kein Geld. Maßgeblich für den Beginn der zu fördernden Maßnahme ist der Abschluss entsprechender Kaufverträge. Daher unbedingt abwarten, bis ein sogenannter Zuwendungsbescheid vorliegt. Unternehmen müssen das geförderte E-Fahrzeug hauptsächlich beruflich beziehungsweise betrieblich nutzen – also zu über 50 Prozent. Vor allem bei Arztpraxen, die viele Hausbesuche machen und Alten- und Pflegeeinrichtungen betreuen, ist das der Fall. Sie müssen das Elektro-Auto und die dazugehörige Ladeinfrastruktur später zudem mindestens 24 Monate nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen sie die Förderobjekte also nicht verkaufen.

Die Beschaffung der Elektrofahrzeuge sollte umgehend nach Bewilligung der Förderung erfolgen und möglichst innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Beides ist durch Fahrzeugzulassung sowie die Vorlage der Rechnungskopie nachzuweisen. Voraussetzung für den Abruf der Zuwendung für die Ladeinfrastruktur sind ebenfalls Dokumente, die eine Umsetzung der beantragten Maßnahmen belegen. Pro Fahrzeug ist stets eine Wallbox oder Ladesäule auf dem Firmengelände förderfähig.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Antragstellung

Das Umweltministerium stellt online Detailangaben zu „Sozial & Mobil“ und Förderunterlagen bereit. Zum Beispiel Formulare zur elektronischen Beantragung über das easy-Online-Portal, eine Berechnungshilfe zur Zuschusshöhe und die Kontaktdaten des Projektträgers VDI/VDE Innovation + Technik. Wegen der kurzen Laufzeit des Flottenaustauschprogramms und langen Lieferzeiten von E-Autos ist es ratsam, sich zu beeilen. Stichtag für die nächste Antragstellung ist der 1. März 2021 und Deadline für die letzte Antragstellung ist der 1. März 2022.

Das Förderprogramm „Sozial & Mobil“ auf einen Blick

• Zuschuss pro Elektrofahrzeug: pauschal 10.000 Euro oder bis zu 60 Prozent der Investitionsmehrausgaben
• Zuschuss je Ladeinfrastruktur: pauschal 1.500 Euro (AC-Wallbox bis 22 kW) bzw. 2.500 Euro (AC-Ladesäule bis 22 kW)
• Antragsfrist: spätestens bis 1. März 2022
• Projektträger: VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
• Weitere Infos: http://www.erneuerbar-mobil.de

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