Die Politik reagiert auf Corona – Gesetzentwurf der Landesregierung NRW

Wow.
Die Schweine in Orwells Farm der Tiere könnten noch was lernen, so scheint es, wenn man sich diesen heute eingebrachten

Gesetzentwurf
der Landesregierung

Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19- Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie

anschaut. Ich habe mir bemerkenswert erscheinende Passagen rot markiert

 

So heisst es in

§ 14
Verfügbares Material und medizinische Geräte
(1) Die zuständigen Behörden nach § 3 können medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material einschließlich der dazu gehörigen Rohstoffe sowie Geräte für die medizinische und pflegerische Versorgung sicherstellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aufgrund der besonderen Situation in der epidemischen Lage dringend erforderlich ist. Für die nach Satz 1 sichergestellten Gegenstände besteht ein absolutes Verfügungsverbot im Sinne des § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die zuständigen Behörden nach § 3 können für inhaltlich klar bestimmte Materialien oder Materialgruppen ein Verbot erlassen, diese Materialien zu verkaufen oder sich anderweitig zu ihrer schuldrechtlichen Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt für die von einem Verbot erfassten schuldrechtlichen Verträge entsprechend.
(3) Die zuständigen Behörden nach § 3 können anordnen, dass Material, das nach Absatz 1 sichergestellt wurde oder nach Absatz 2 mit einem Verpflichtungsverbot belegt ist, zu einem behördlich nach Satz 2 festzulegenden Preis an das Land, eine Kommune oder eine andere von der zuständigen Behörde benannte juristische oder private Person, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung eingebunden ist, verkauft wird. Der nach Satz 1 festzusetzende Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstandes zu richten, den dieser vor dem Beginn des Infektionsgeschehens, das zur Feststellung der epidemischen Lage nach § 11 führte, hatte.
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(4) Hat eine der zuständigen Behörden nach § 3 angeordnet und öffentlich bekannt gemacht, dass zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung inhaltlich eindeutig bestimmte Mengen eines Materials, einer Materialgruppe oder bestimmter medizinische Gerätebenötigt werden, haben Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen oder sonstige juristische Personen, die
1. einen Bestand derartiger Materialien besitzen, der über den Eigenverbrauch innerhalb eines Jahres oder den Bedarf für den eigenen medizinischen oder pflegerischen Versorgungsauftrag während eines Zeitraums von drei Monaten hinausgeht, oder
2. über Geräte verfügen, die nicht unmittelbar zur eigenen gesundheitlichen Versorgung oder zur Erfüllung eines eigenen medizinischen oder pflegerischen Versorgungsauftrags benötigt werden,
unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde eine Meldung in Textform abzugeben.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung über die in Absatz 4 genannten Meldepflichten hinausgehende Meldepflichten anordnen, wenn das für die Ermittlung von Verfügbarkeit und Bedarf an Materialien und Geräten im Sinne des Absatz 1 dringend erforderlich ist.

Heisst.
Wenn ich aus der  gegenwärtigen Pandemie meine Lehre ziehe und das wichtige Material (Schutzkleidung, Desinfektionsmittel) mir zukünftig auf Vorrat hinlege, nützt mir das nicht. Ich muss meine Vorräte melden und abgeben.

 

§ 15
Verpflichtung zum Einsatz medizinischen und pflegerischen Personals
(1) Die zuständigen Behörden nach § 3 können von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst oder in einem anderen Gesundheitsberuf verfügen, die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen, soweit das zur Bewältigung der epidemischen Lage nach § 11 dringend erforderlich und angemessen ist. Die Behörden können jede Person nach Satz 1 unter gleichen Voraussetzungen auch zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zuweisen und verpflichten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die Landesregierung zuvor durch Rechtsverordnung neben der epidemischen Lage einen erheblichen Mangel an medizinischem oder pflegerischem Personal festgestellt hat. Ist ein Beschluss der Landesregierung nicht rechtzeitig möglich, entscheidet das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Die Entscheidung ist im Ministerialblatt zu veröffentlichen und baldmöglichst durch eine Verordnung der Landesregierung zu bestätigen oder aufzuheben
(3) Bei Personen, die in einem laufenden Anstellungs- oder Dienstverhältnis stehen, ist die Verpflichtung in Abstimmung mit dem Arbeitgeber oder Dienstherren der verpflichteten Person auszusprechen und auch ihm gegenüber wirksam. Dieser kann dem Einsatz nur widersprechen, wenn er auf den Einsatz der Personen zur Aufrechterhaltung einer Dienstleistung angewiesen ist, die der gesundheitlichen oder pflegerischen Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherung anderer unverzichtbarer Versorgungsstrukturen in der epidemischen Lage dient. Für Mitglieder von Feuerwehren gilt, dass der jeweils zuständige Aufgabenträger für den Brandschutz der Verpflichtung mit befreiender Wirkung widersprechen kann, wenn aufgrund der Heranziehung eines oder mehrerer Mitglieder seiner Feuerwehr die Gewährleistung des Brandschutzes wesentlich beeinträchtigt ist.
(4) Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Personen haben, soweit die Verpflichtung nicht nach Absatz 3 erfolgt, für ihre Tätigkeit einen Erstattungsanspruch, der sich an einer tariflichen Vergütung für Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen für eine vergleichbare Tätigkeit orientiert. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Einkommenseinbußen ist möglich. Im Fall einer Verpflichtung nach Absatz 3 hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der ihm für den Zeitraum der Dienstverpflichtung entstehenden Kosten. Ersparte Aufwendungen oder weiterlaufende Refinanzierungen sind anzurechnen.
(5) Erstattungsansprüche im Falle einer Inanspruchnahme sind
1. bei einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 von der in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde auf Kosten des Landes abzurechnen, oder
2. bei einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Einrichtung zu tragen, der die Person zugewiesen wurde.
(6) Die zuständige Behörden nach § 3 können die Gemeinden als Träger der Feuerwehren, die anerkannten Hilfsorganisationen, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere vergleichbare Institutionen verpflichten, ihnen kostenfrei Namen, Alter, Kontaktdaten sowie den jeweiligen Ausbildungsstand ihrer Mitglieder zu übermitteln, die über eine medizinische oder pflegerische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem sonstigen Gesundheitsberuf verfügen und nicht schon unmittelbar in der Versorgung erkrankter oder pflegebedürftiger Personen tätig sind. (7) Die zuständigen Behörden nach § 3 können die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe verpflichten, ihnen kostenfrei Namen, Alter, ärztliche Fachrichtung und Kontaktdaten ihrer aktiven oder bereits im Ruhestand befindlichen Mitglieder zu übermitteln, die nach Maßgabe der zuständigen Behörden geeignet sind, einen für die Bewältigung der epidemischen Lage nach § 11zusätzlich erforderlichen ärztlichen Personalbedarf zu decken.

Heisst.
Bei der nächsten Pandemie werden die Ärzte und Zahnärzte (und sogar die oder gerade die im Ruhestand) dienstverpflichtet. Natürlich spielt dann wieder keine Rolle, ob die adäquate Schutzkleidung vorhanden ist. Denn, was adäquat ist, entscheidet der Staat.

§ 16
Eingriff in Grundrechte, Entschädigung
(1) Durch Anordnungen gemäß der §§ 12 bis 15 können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Heisst.
Du wirst gezwungen, Dinge zu tun, die deiner Gesundheit zuwiderlaufen. Beispiel Tschernobyl oder Fukushima.  Oder Arbeit im Krankenhaus ohne Schutzkleidung.  Ist Alles staatlich legitimiert.
(2) Soweit eine Maßnahme nach diesem Gesetz enteignende Wirkung hat, kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 17
Sofortige Vollziehbarkeit
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Anordnungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Heisst.
Du kannst ruhig klagen. Nutzt Dir aber nicht. Weil du erst machen musst, was man DIr sagt.

BTW Zuwiderhandlung ? Weigerung ? Geldstrafe bis 500. 000 Euro.

 

 

 

3 Gedanken zu „Die Politik reagiert auf Corona – Gesetzentwurf der Landesregierung NRW

  1. Hallo Ha-Wi,
    im Nachgang verpflichten sie dann noch die Krankenhäuser, MVZ-s, Ärzte und Zahnärzte, Pflegeheime, ff, für 3 Monate und ihre durchschnittlich abgerechneten Patienten oder gar tagesdurchschnittlichen Patientenkontakte Material vorrätug zu haben (Einmal-Kittel, mindenstens FFP2-Masken sowie chirurgische Masken, Handschuhe, Hännde- und Flächendesinfektion, Schilde).
    Darüber hinaus stellen sie noch fest, dass „in normalen Frieddenszeiten“ durchschnittlich nicht mehr als 5 % der Patienten dafür in Frage kommen und nennen das Ganze normale betriebswirtschafliche Kosten – also selbst zu finanzieren. 95% misst Du dann im Zweifelsfall an das Land abgeben.
    Bindung der Liquidität, Lagerhaltung und Beachtung der Verfallsdaten ist persönliches Pech — und sollte etwa abgelaufenes Material konfisziert werden, erhält man auch keine Entschädigung.

    Blaupause aus den Notstandsgesetzen, die hier eingeführt wird, um diese nicht vollständig der Bevölkerung eröffnen zu müssen?
    Asiatische Datenschutzverhältnisse aus dem Ärmel geschüttelt?

    Frosch im Kochtopf – man erhöht langsam die Temperatur …- und die DDR holt uns ein.
    Seit 33 Jahren erhöht man doch schon die Temperatur des GOZ-Punktwerts – die Zahnärzteschaft hat das Korbmodell versemmelt – dafür den Korb vor über 20 Jahren in die Fresse bekommen — und wird bis heute nicht tätig – genau wie die Pfründe der einzelnen EU-Staaten: abriegeln und eigenes Süppchen kochen statt Solidarität – weder in 2015 noch davor, danach oder heute.

    HIC RHODUS HIC SALTA!

    – siehe mein Kommentar zu Ha-Wi´s Gedanken zum Wochenende vom 27.02.2020.

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