von Thomas Weber
Die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit gestattet es jedem Bürger, mit einem anderen Verträge zu schließen, die hinsichtlich des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen die guten Sitten oder geltendes Recht bzw. gesetzliche Verbote verstoßen.
Zwischen Zahnärzten und Patienten ist dieses Recht eingeschränkt. Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte „verordnet“ der Staat, vertreten durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, und schaltet so den Wettbewerb und die Regeln des Marktes aus. Dafür hat sich der Staat im Zahnheilkundegesetz selbst die Verpflichtung auferlegt, die Gebührenordnung so festzusetzen, dass sie einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Zahnarzt und Patient (bzw. Kostenerstatter) herstellt.
Gebührenordnungen gelten als ein klassisches Merkmal der Freien Berufe und nicht nur für Zahnärzte. Die Idee dahinter: Wettbewerb soll so nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Als es im deutschen Bundestag am 14. November 2003 um die Anpassung der Anwaltshonorare ging, wurde deren Reform von allen Fraktionen als dringend notwendig bezeichnet. Unisono wurde von Abgeordneten von rechts bis links betont, die letzte Anpassung der Anwaltsgebühren sein nach fast zehn Jahren erforderlich, um die Kostensteigerungen in dieser Zeit aufzufangen, die Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, die Funktionstauglichkeit der Rechtspflege in unserem Staat zu sichern und das Einkommen der Rechtsanwälte an die Einkommensentwicklung anderer Berufe anzugleichen. Und: es saßen und sitzen natürlich in allen Fraktionen sehr viele Juristen und Rechtsanwälte als Abgordnete im Bundestag.
8 Jahre später sind nun die Zahnärzte dran, mit der Anpassung ihrer, seit immerhin 23 Jahren nicht mehr veränderten Gebühren.
Die oben aufgeführten Argumente gelten nach wie vor. Wie ginge das leichter als über eine Anhebung des Punktwerts zur Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung. So läuft es übrigens seit Jahren in der GKV.
Warum geht es in der GOZ nicht? Weil es eben genau darum nicht ging: um Gleichbehandlungsgrundsatz und Zahnheilkundegesetz. Es ging allein um Kostendämpfung und Erstattungsfähigkeit: die Krokodilstränen der PKV-Lobbyisten und der Finanzminister von Bund und Ländern spülten quasi den Inflationsausgleich und die moderne Zahnheilkunde gleichermassen vom Tisch. Dem hatten die Standesvertretungen nichts entgegenzusetzen.
Und so werden die Zahnärzte ab 2012 wiedereinmal nach Kassenlage, nach dem „politisch Machbaren“ angesichts der Angst der verantwortlichen Politiker vor den Medien, dem Wähler oder wem auch immer „honoriert“ werden.
Daß das das Ziel einer Gebührenordnung pervertiert, so der Wettbewerb die Qualitätsebene verlässt und nur noch in der Niederungen der Preisebene stattfinden wird, zeigt die dringende Notwendigkeit einer Neudefinition der Freiberuflichkeit der Heilberufe, ihrer Standesordnungen und ihrer berufsständischen Körperschaften.
Danke Thomas
sehr treffend … wie immer
Grüße aus´m Wald
Andreas
Hallo Thomas
ich kam 1987 ins Geschäft. Da wurde gerade die Bugo 62 von der GOZ 88 ersetzt. Lt. Chef war das damals eine kostenneutrale Umwandlung und keine Erhöhung. Inwieweit die BUGO seit 62 erhöht wurde weiß ich nicht. Jedenfalls gab es keine Steigerung mehr seit weit über 23 Jahren.
Da sind die noch Älteren gefragt!!!!
Grüße
Friedrich
Hallo Friedrich,
in der Tat: wenn Du die BUGO 1965 zu Grunde legst, waren es 46 Jahre ohne richtige „Gebührenerhöhung“. Aber das sagt man besser nicht laut.
Wer würde das glauben?
Grüße vom Lande,
Thomas