Ich habe mich gefragt, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Zuständigkeit der Unfallkasse zur Kostenübernahme beruht.
Meine Internetrecherche ergab mehrere interessante Literatur-Fundstücke, die ich hier nachfolgend aufgeführt habe:
Fundstück I (auf der Homepage der Unfallkasse Rheinland-Pfalz)
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz als zuständiger Kostenträger für Unfälle in Schulen und Tagesstätten übernimmt die Kosten einer unfallbedingten Zahnbehandlung im Rahmen der für uns gültigen Abrechnungsgrundlagen in voller Höhe, ohne Eigenbeteiligung des Versicherten.
Information Behandlungskosten bei privat Krankenversicherten
Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Unfallkasse Rheinland-Pfalz nach Eintritt eines Arbeits- oder Schulunfalls oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit ihrer Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen.
Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrages übernehmen wir die Kosten für eine umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation.
Sie haben als Privatpatientin bzw. Privatpatient folgende Wahlmöglichkeiten:
Heilverfahren zu Lasten des Unfallversicherungsträgers
In der Unfallversicherung, insbesondere im Bereich der medizinischen Rehabilitation, gilt das Sachleistungsprinzip und nicht das in der Privatversicherung übliche Prinzip
der nachträglichen Kostenerstattung. Dies bedeutet: der Unfallversicherungsträger bzw. die Unfallversicherungsträgerin hat dem oder der Versicherten die Leistungen unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Sie müssen nicht
in Vorleistung treten. Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin (z. B. Arzt
bzw. Ärztin oder Krankenhaus) rechnet die Behandlungskosten direkt mit uns ab.
Ihnen entstehen also durch die Behandlung aufgrund eines Arbeits- oder Schulunfalls oder einer Berufskrankheit grundsätzlich keine Kosten.
Unsere Gebührensätze weichen von denen, die die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle übernimmt, ab.
Gerade bei Privatpatientinnen oder Privatpatienten kommt es häufig zu Missverständnissen bezüglich des Abrechnungsverfahrens.
Grundsätzlich haben Sie auch bei einem Arbeits- oder Schulunfall oder einer Berufskrankheit
als privat versicherte Person die Möglichkeit
der freien Wahl des Arztes oder der Ärztin. Ausnahmen bilden Versicherungsfälle, die aufgrund ihrer Art und Schwere einer besonderen unfallmedizinischen Behandlung bedürfen. Hier ist die Vorstellung bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt erforderlich.
Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstraße 10, 56626 Andernach
Stand: Oktober 2022
Sollten Sie sich für die Behandlung zu unseren Lasten entscheiden, informieren Sie bitte sämtliche an der Heilbehandlung beteiligten Leistungserbringenden, dass
- die Behandlung durch einen Arbeits- bzw. Schulunfall oder eine Berufskrankheit bedingt ist,
- Sie keine privatärztliche Behandlung wünschen,
- wir Kostenträgerin der Behandlung sind.
Unterschreiben Sie in diesem Fall keinen Privatbehandlungsvertrag!
Sollte die Abrechnung trotz dieser Hinweise mit Ihnen erfolgen, senden Sie die Rechnung umgehend zurück mit dem Hinweis, die Rechnungsstellenden mögen bitte direkt mit uns abrechnen.
Privatärztliche Behandlung
Auch Privatpatientinnen oder Privatpatienten, die einen Arbeits- oder Schulunfall oder
eine Berufskrankheit erlitten haben, können ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünschen. Nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung kommt ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt zustande.
Nach Auffassung der Unfallversicherungsträger setzt das weiter voraus, dass der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin Sie rechtzeitig und umfassend über die Verfahren und Abrechnungsmodalitäten aufgeklärt hat.
Ein Privatbehandlungsvertrag lässt eine Kostenerstattung durch den Unfallversicherungsträger oder die Unfallversicherungsträgerin nicht zu – auch nicht anteilig. Es fehlt an den rechtlichen Voraussetzungen.
In der Praxis kommt es vor, dass die Leistungserbringenden eine Privatbehandlung „unterstellen“ oder annehmen, wenn sich der Privatpatient nicht anderweitig äußert.
Beispiel 1:
Herr L. ist mit seiner Familie privat versichert. Sein sechsjähriger Sohn fällt in der Schule auf das Knie und wird umgehend beim Facharzt oder bei der Fachärztin vorgestellt.
Die Ärztin oder der Arzt rechnet die durchgeführte ambulante Behandlung mit Herrn L. nach
der Gebührenordnung für Ärzte und den für Privatpatienten üblichen Steigerungssätzen ab.
Herr L. reicht die Behandlungsrechnung in Höhe von 230,04 € bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der zuständigen Unfallversicherungsträgerin ein.
Fundstück II
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Hier der gesamte Gesetzestext
Und hier der für uns relevante Gesetzespassus
§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
(3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
(4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.
Fundstück III
Abkommen
zwischen der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV)
Glinkastraße 40, 10117 Berlin,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel
und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
Universitätsstraße 73
50931 Köln
über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten
vom 1. Februar 2023
2.2 Sollte es sich in begründeten Fällen (besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der prothetischen Versorgung) ergeben, dass hinsichtlich des Honorars von der unter 2.1 genannten Gebührenregelung abgewichen werden muss, ist zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen.
Entsprechendes gilt für das zahnärztliche Honorar bei den Leistungen, die zur Heilbehandlung gem. § 26 Abs. 2 SGB VII gehören, aber nicht Bestandteil der Gebührenregelungen nach Ziffer 2.1 sind.
Welche Konsequenzen ergeben sich nun aus dem Aufgeführten für die zahnmedizinische Behandlung und ihre Abrechnung?
Meine Gedanken dazu im nächsten Beitrag.
