Ein bleibender Zahn geht – rechtliche Aspekte der fehlerhaften Extraktion eines Zahnes

von Haya Hadidi

Sachverhalt: 

Bei Zahnarzt Z stellt sich ein 10-jähriger Patient P zusammen mit seinem Vater V vor. Der Patient klagt über Schmerzen im Oberkiefer. Z untersucht Ps Mundraum klinisch und lässt ein Röntgenbild anfertigen. Sowohl die Untersuchung als auch das Röntgenbild ergeben, dass ein Backenmilchzahn extrahiert werden muss. Der daneben liegende bleibende Backenzahn sieht ebenfalls gefährdet aus, muss aber derzeit nicht extrahiert werden. Sowohl die Untersuchung als auch das Röntgenbild ergeben, dass es bei der Extraktion des Milchzahns dazu kommen kann, dass dieser Zahn ebenfalls beeinträchtigt bzw. sogar mitextrahiert wird. Z klärt P und V entsprechend auf und weist auch auf das Risiko hinsichtlich des Nachbarzahns hin. Z erklärt auch, dass es keine andere Behandlungsmöglichkeit gäbe. Bei der anschließenden Extraktion des Milchzahns wird der bleibende Backenzahn versehentlich mitextrahiert. P und V sind empört und fragen sich, was sie nun tun können. Womit muss Z nun rechnen?

Abwandlung: Z klärt P und V ausschließlich über die Extraktion des Backenmilchzahns auf und sagt nichts zu dem Risiko im Hinblick auf den Nachbarzahn.

Rechtliche Aspekte: 

Zunächst einmal können sich P und V an Z wenden und die Herausgabe der betreffenden Krankenunterlagen verlangen. Hierauf haben sie einen Anspruch gemäß §§ 242, 611, 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (grundlegend hierzu BGH NJW 1983, 328). Dieser Anspruch ergibt sich „schon aus dem durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1979, 1925 (1929), und das Sondervotum daselbst S. 1930 f.).“ Der Anspruch umfasst dabei die naturwissenschaftlich konkretisierbaren Befunde und die Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Angaben zur Medikation und OP-Berichte. Er bezieht sich nicht auf die Originale, Ablichtungen können auf Kosten des Patienten angefertigt werden. Es dürfen dabei Angaben abgedeckt bzw. geschwärzt werden, die nicht zu den oben genannten gehören, aber Teil der Patientenakte sind.

Hat P einen Schmerzensgeldanspruch wegen der Extraktion des bleibenden Zahns?

Der Grundsatz der Arzthaftung lautet:

Der Arzt schuldet die zur Zeit der Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft berufsfachlich gebotene Sorgfalt (BGHZ 144, 296 (306); BGH NJW 1999, 1778 (1779)).

Weiterhin ist es so, dass der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler trägt (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 200 m.w.N.; BGH VersR 1999, 716). Im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgt die Hinzuziehung eines Sachverständigen, dessen schriftliches Gutachten dann Beweis liefert oder nicht.

Liegt ein Behandlungsfehler vor, so stellt dies eine Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags dar. Ein Schmerzensgeldanspruch steht dem Geschädigten dann wegen dieser Vertragsverletzung aus §§ 280 Abs.1, 253 Abs. 2 BGB zu.  Dafür müsste die Extraktion des Zahns ein Behandlungsfehler gewesen sein.

Nach der Rechtsprechung ist eine Zahnextraktion eindeutig indiziert, wenn der Zahn nicht erhaltungsfähig war. Abzugrenzen ist dies von der Erhaltungswürdigkeit eines Zahns. Die Erhaltungsfähigkeit eines Zahns bestimmt sich nach der Prognose der Durchführbarkeit von erhaltenden therapeutischen Maßnahmen. Eine Kontraindikation kann z.B. sein: Ungenügender parodontaler Halt (s. Klimm: Endodontologie, Lehrbuch für Studium und Beruf, S. 234). Ein erhaltungsfähiger Zahn kann jedoch ebenfalls nicht erhaltungswürdig und damit extrahierbar sein: Die Erhaltungswürdigkeit ist gegeben, wenn der Zahn für Funktion und Ästhetik bedeutsam ist und eine ausreichend gute Prognose hat (Klimm, aaO m.W. Nachw.). Beide Fragen wären im Rahmen des Sachverständigengutachtens zu beantworten.

Wäre im dargestellten Sachverhalt also Ergebnis des Gutachtens, dass der gezogene Zahn sowohl erhaltungsfähig als auch –würdig war, so läge ein Behandlungsfehler vor. P hätte Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Im Falle der nicht indizierten Extraktion von acht Zähnen bei einem Minderjährigen erkannte das OLG Hamm auf die Zahlung von 30 000 DM Schmerzensgeld (OLG Hamm NJW 2001, 3417).

Weiterhin könnte sich auch eine weitergehende, strafrechtliche Haftung bei der Fallabwandlung ergeben. Voraussetzung der Straffreiheit eines ärztlichen Heileingriffs ist – neben der Durchführung des Eingriffs de lege artis – auch die Einwilligung des Patienten. Diese lag hier mangels Aufklärung nicht vor, so dass sich Z hier nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht hat, indem er den Backenzahn ohne Einwilligung gezogen hat.

Fazit

Z muss damit rechnen, dass die Krankenunterlagen herausgegeben werden müssen. Weiterhin kann sich daran ein Verfahren wegen Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers anknüpfen. Ergibt sich hierbei der Nachweis eines solchen, kann Z zur Zahlung verpflichtet werden.

Im abgewandelten Fall muss Z zusätzlich mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen, dessen Ergebnis eine Verurteilung wegen Körperverletzung sein kann. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, kann dies Zahlungsverpflichtungen aus einer Geldstrafe sowie berufsrechtliche Folgen haben.

2 Gedanken zu „Ein bleibender Zahn geht – rechtliche Aspekte der fehlerhaften Extraktion eines Zahnes

  1. Hallo,

    mich würde interessieren, wer hier den Sachverständigen hinzuziehen darf. Meist geschieht dies ja im Rahmen der Verhandlung durch den Richter…

    Wie definiert sich denn juristisch die „Erhaltungsfähigkeit“ und von welcher Zeitspanne geht man dabei aus? Wie sehen Gerichte den Umstand, dass gerade der wirtschaftliche Rahmen im Versorgungsbereich der GKV extrem limitierend auf Möglichkeiten der Erhaltungsfähigkeit wirkt?

    Für die sachkundige Beantwortung dieser Fragen würde ich mich freuen.

    VG,

    KT

  2. Hallo KT,

    stimmt, im Arzthaftungsprozess ist es so, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgrund eines Beweisbeschlusses, § 144 Zivilprozessordnung (ZPO), erfolgt. Oftmals liegt zwar auch ein entsprechender Antrag einer Prozesspartei vor, dies ist jedoch nicht nötig, da der Richter meist aus eigener Sachkunde heraus den Sachverhalt nicht inhatlich beurteilen kann.

    Ja, die „Erhaltungsfähigkeit“ bestimmt sich, wie ich geschrieben habe, nach der Prognose der Durchführbarkeit von erhaltenden therapeutischen Maßnahmen. Dies wird naturwissenschaftlich und nicht im Hinblick auf Kostenfaktoren bestimmt. Die Frage der Erstattbarkeit usw. ist streng davon zu unterscheiden und spielt sich auch in einem anderen Rechtsgebiet – dem Sozialrecht- ab. Sicherlich sind Konstellationen denkbar, in denen eine Erhaltung zwar naturwissenschaftlich möglich, aber aufgrund der hohen Kosten wirtschaftlich uninteressant sein mag. Hier wäre der Arzt jedoch aufgrund des Behandlungsvertrags m.E. gehalten, den Patienten entsprechend zu beraten und die Entscheidung über die Durchführung der Extraktion unter diesen Umständen diesem zu überlassen.

    Wenn Sie Interesse haben, kann ich Ihnen noch die eine oder andere interessante Entscheidung zum Thema Zahnextraktion zumailen. Entweder schicken Sie mir dazu eine E-Mail an meine Adresse oder Sie stellen den Kontakt über Herrn Dr. Herrmann her.

    Herzliche Grüße

    Haya Hadidi

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