Gerichtsurteil Behandlungsfehler

von Haya Hadidi

Hallo allerseits,
anbei möchte ich Sie auf ein aktuelles Urteil zum Thema Behandlungsfehler eines Zahnarztes hinweisen (Erscheinungsdatum 08.07.2014).

Das Urteil finden Sie in der Langfassung hier zum Nachlesen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/26_U_14_13_Urteil_20140606.html

Für den Praktiker ist es sicher nicht immer leicht selbst einzuschätzen, ob die vorgenommene Behandlung einer gerichtlichen Überprüfung nach dem „lege-artis“-Maßstab standhalten würde. Umso aufschlussreicher sicherlich die Beschäftigung mit aktuell gerichtlich entschiedenen Fällen zu dieser Thematik.
Im vorliegenden Fall ist der Behandler unterlegen und muss nun seiner ehemaligen Patientin Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen und darf auch keine Nachbesserung versuchen.

Was war passiert?
Die 37jährige Patientin hatte sich aufgrund von Zahn- und Kopfschmerzen zum Zahnarzt begeben. Dieser verordnete zunächst eine Protrusionsschiene, um die Fehlstellung des Kiefers zu korrigieren. Sodann begann er außerdem die Behandlung der Zähne im Oberkiefer, indem er Amalgamfüllungen entfernte und die Zähne für den Einsatz eines langzeitprovisorischen Zahnersatzes vorbereitete. Dieses Provisorium gliederte er nach etwa 3,5 Monaten nach Beginn der Schienenbehandlung ein. In der Folge verstärkten sich die schmerzhaften Beschwerden der Patientin wieder, nachdem sie nach Beginn der Schienenbehandlung und vor Eingliederung zunächst nachgelassen hatten. Die Patientin begab sich daher in stationäre Behandlung, bei der eine Knochenentzündung im Oberkiefer festgestellt wurde. Nach Entfernen der Provisorien verringerten sich die Beschwerden, ließen jedoch nicht ganz nach.

Wo liegt der grobe Behandlungsfehler?
Der Zahnarzt hätte die prothetische provisorische Versorgung noch nicht vornehmen dürfen, da die begonnene Schienentherapie die Position des Unterkiefers noch nicht ausreichend gesichert hatte. Das Gericht macht sich hier die Ausführung des zahnmedizinischen Sachverständigen zu eigen, da„ die Verschiebung der Kieferposition auch aufgrund der muskulären Beteiligung ein dynamischer Prozess ist, bei dem auch entsprechend den Leitlinien eine gesicherte und so verbleibende Endposition erst erreicht ist, wenn der Patient ein halbes Jahr beschwerdefrei mit dieser durch die Schienentherapie erreichten Position gelebt hat.“
Die Patientin hatte aber nie die Beschwerdefreiheit erreicht.
Das Gericht sieht „das Vorgehen des Beklagten bei juristischer Bewertung als groben Behandlungsfehler [an], also um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa BGH NJW 2001, S.2795 [2796]). Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die zu fordernde Zeit der Beschwerdefreiheit so deutlich unterschritten worden ist, dass sich das Scheitern der Bemühungen aus Sicht des Senates geradezu aufdrängte. Auch die medizinische Sachverständige Dr. Q hat das Vorgehen in Ihrem schriftlichen Gutachten als medizinisch unverständlich und Verstoß gegen bewährte medizinische Erkenntnisse bezeichnet und bei der mündlichen Anhörung bildlich als Verstoß gegen das „Dickgedruckte“ angesehen.“
Der Zahnarzt haftet daher für die bei der Patientin eingetretenen Schäden einschließlich ihrer Folgewirkungen, weil er den Gegenbeweis mangelnder Kausalität nicht führen konnte.

8 Gedanken zu „Gerichtsurteil Behandlungsfehler

  1. Liebe Haya,
    für mich als Leser läuft in Deinem Artikel einiges durcheinander und ich komme auch allein nicht weiter:
    das Urteil spricht von Kieferklemme, die vor Eingliederung der LZP noch gegeben war und von deutlichster Nonokklusion der LZP. Du schreibst etwas von stationärer Aufnahme und Knochenentzündung, die sich nach Abnahme der LZP besserten.
    Erstere Befunde hören sich nach Funktionsproblemen an, Deine geschilderten Befunde nach Entzündung durch Bakterien infolge von möglicherweise aufgetretenen Pulpitiden o.ä. Mir erschließt sich auch noch nicht, was die „Abnahme“ der LZP gebracht haben soll: wurden neue LZP eingegliedert? In anderer Okklusion?
    Die Veruteilung aufgrund eines Verstoßes gegen die vermeintlich wissenschaftlich so abgesicherte Tragedauers einer Schiene mutet daher für mich als Zahnarzt, der etwas aus Deinem Fall lernen will, als willkürlich und verkürzend und der Gesamtheit der Faktoren nicht gerecht werdend an.
    Richtlinien sind schon wichtig, um seine Behandlungsentscheidungen forensisch sicherer auszurichten.
    Aber neben der festzustellenden schlechten Nachvollziehbarkeit der Fakten in Deinem Artikel bleibt festzuhalten, daß gerade im Funktionsbereich der Zahnmedizin sehr weiche Richtlinien anzutreffen sind, die im Einzelfall durchaus unbrauchbar und wenn nicht sogar falsch sind. Wichtiger als die Richtlinie “ der 6 monatigen Beschwerdefreiheit vor LZP Anfertigung“ ist daher sicher der Hinweis der genauen Dokumentation der Therapieoptionen und Entscheidungen, die man in aller Umfassenheit auch mit dem Patienten besprochen haben sollte. Wenn ,man dieser Patientin zum Beispiel gesagt hätte, daß man nach der ersten Besserung ( die ja wohl stattgefunden hatte) die Okklusion mit LZP verbessern wolle, aber daß die Beschwerden wieder aufflammen könnten – dann wäre man wohl wenig auf so viel Patientenunzufriedenheit gestoßen, die die Patientin vors Gericht statt zurück in den Behandlungsstuhl getrieben hatte. Letztendlich beherbergt das Wort LZP ja schon die Revidierbarkeit der Therapie: man hätte die Okklusion durchaus auch wieder auf „Reset“ stellen können.
    Also sind hier möglicherweise viele wirkliche Umsetzungs- und Ausführungsfehler auf Kommunikkationsdefizite gestoßen. Die Begrenzung der Ursachenfindung nur auf die gegen die RIchtlinien verstoßende zu kurze Tragedauer der Schiene erscheint mir vielleicht auch Ausdruck einer Bequemlichkeit des Gerichtes der Schwierigkeit, alle Faktoren zu berücksichtigen und zu werten, auf abkürzende Weise aus dem Wege zu gehen. Ein Richtlinienverstoß ist messbar ( gerade hier in Bezug auf die Anzahl der Tragemonate!!!) und überführt mit vermeintlich nicht anzuzweifelnder Klarheit…. Wenn dem so war, macht mir das Urteil Unmut, weil man als Behandler einem pauschalen, nichtt individuellem Urteil ausgesetzt wird!
    Daher bleibt mein Appell an alle Kollegen Gerichtsgutachter und Richter, Richtlinien nie pauschal als Totschlagargument einzusetzen, sondern sie interpretierend neben allen anderen Faktoren nur als Hilfe hinzuziehen!
    Viele Grüße Stefan

    • Richtlinien sind per se verbindlich, deshalb heißen sie so. Aber Stellungnahmen der DGZMK sind keine Richtlinien, sondern bestenfalls Leitlinien mit definiertem Evidenzgrad, ältere sind nur Expertenmeinungen. Insofern sind sie im Gerichtsprozeß widerlegbar bzw. als nicht einschlägig nachzuweisen. Ich denke, man sollte hier die Komplexität des Falles in der richterlichen Wahrnehmung nicht überschätzen: Die Patientin hatte Schmerzen, die sie nie losgeworden ist, trotzdem wurde invasiv (und vermutlich teuer) und irreversibel therapiert, ohne daß die Schmerzen je verschwunden waren.

      • Sehr richtig! Im Urteil steht ja, wie bereits zitiert: „Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die zu fordernde Zeit der Beschwerdefreiheit so deutlich unterschritten worden ist, dass sich das Scheitern der Bemühungen aus Sicht des Senates geradezu aufdrängte. „

    • Lieber Stefan,

      dass Du dich kritisch wertend mit dem Urteil und meinem Beitrag dazu auseinandersetzt, finde ich sehr gut. Ich denke, das ist der einzige Weg, wie man sich als Praktiker Klarheit verschaffen und einen eigenen Weg finden kann, (Prozess-)Risiken in den Griff zu bekommen.

      Zunächst: Ich habe die Prozessakte nicht vorliegen, ich kann also Näheres zum Sachverhalt leider nicht beitragen. Mir stand nur das Urteil selbst, das ich Euch verlinkt habe, sowie eine Urteilsmitteilung von „Juris“, die aber nicht frei zugänglich und daher nicht verlinkbar, ist, zur Verfügung.

      Sicher wird das Urteil in den nächsten Monaten noch näher juristisch untersucht und in Fachzeitschriften besprochen werden. Ich würde dann einen entsprechenden Kommentar zum Beitrag schreiben, wie ich es ja bei meinen anderen Beiträgen bisher ebenfalls gemacht habe.

      Ich denke, worauf Herr Logies hinweist, stimmt: Letztlich „ahndet“ das Gericht hier, dass trotz Schmerzen weitergemacht wurde. Die zu kurze Tragedauer der Schienen ist außerdem ein griffiges Kriterium, das sich anhand von Richtlininien, in denen Gegenteiliges steht, als Verstoß nachweisen lässt. Daher wurde hieran auch der Verstoß geknüpft.

      Man darf nie vergessen, dass ein Urteil kein Gutachten zu einer Sachfrage darstellt oder Teil einer wissenschaftlichen Diskussion sein kann. Es wird hingegen genau eine Rechtsfrage geklärt, die sehr konkret ist, im Falle eines Zivilverfahrens öfters: Gibt es einen Zahlungsnspruch in diesem bestimmten Fall? Da aber für die Beantwortung allgemeine Gesetze und andere geltende Vorschriften und deren Auslegungen verwendet werden, kann man auf die künftige Entscheidung in ähnlich gelagerten Fällen schließen. Daher tut die kristische Auseinandersetzung damit not.

      Insofern, Stefan, wird Dein Appell aber auch ungehört bleiben: Es genügt genau ein wirksamer Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs. Ist dieser gegeben und kann er (wie in diesem Fall eben auch) nicht wirksam vom Anspruchsgegner widerlegt werden, so unterliegt dieser prozessual.

      Liebe Grüße

      Haya

      • Danke, haya – auch danke Michael – ich hatte es ja selbst schon so angedeutet, daß in diesem Fall vielleicht mehr zusammengekommen ist als nur die zu kurze Tragedauer einer Schiene. Hier lagen bestimmt diverse CMD Symptome vor und nicht zuletzt vielleicht auch eine psychische Komponente. Und der Kollege hat ggf. tatsächlich falsch invasiv therapiert. Aber es macht mich halt auch nachdenklich, daß 5 Jahre gebraucht wurden und letztlich die Tragedauer in Monaten als griffiges Einzelfaktum herangezogen wurde. Hier driften Justiz und Verhältnismäßigkeit der tagtäglichen Praxis schnell auseinander. Aber man muß diese Spielregeln halt akzeptieren, auch wenn sie dem Fall insgesamt vieleicht nicht gerecht wurden. Ich würde mich freuen, wenn Du Haya noch Ergänzendes einstellen wirst. Und ich darf Dir sagen Michael, daß eine temporäre protrusive Lagerung des UK durchaus eine Indikation haben kann, wenn die bilaminäre Zone extrem schmerzempfindlich und überlastet ist. Zum Glück sehen wir solche Fälle nicht jeden Tag und meistens reichen bei Kapsulitiden, Ödemen und Druckschmerz „normale“ Schienen , ein gutes nichtsteroidales Analgetikum und Physio und Temperaturbehandlungen…. Herzliche Grüße Stefan

        • Stefan, Du hast völlig Recht die lange Verfahrensdauer zu bemängeln.

          Das Verfassungsgericht sagt: „Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie […] fordert nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. […] Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.“stdg. Rspr. des BVerfG (vgl nur Beschl. vom 20. 9. 2007-1 BvR 775/05)

          Die Gründe für eine lange Verfahrensdauer sind tatsächlich komplex: Das OLG Hamm, das OLG Nürnberg sowie das OLG und KG Jena haben diesbezüglich vor kurzem mal eine sehr umfängliche Untersuchung angestellt, die man sich hier herunterladen und darin schmökern kann: http://epub.sub.uni-hamburg.de/epub/volltexte/2013/17880/pdf/LangdauerndeWPMALSV.pdf

          Gegen Ende der Darstellung findet man die Hauptfaktoren, insbesondere das Sachverständigengutachten gelistet, zusammen mit Statistiken. Bei einem Haftungsprozess im Medizinbereich werden immer Sachverständige zu Rate gezogen, was eben das Ganze verlängert. Aus eigener Erfahrung im Referendariat kann ich noch sagen, dass ein Richterwechsel, wie er eben auch häufig vorkommt, die Verfahrensdauer ebenfalls extrem negativ beeinflusst.

          Klar, sobald hier etwas an interessanter Rezension vorbeikommt, informiere ich gerne weiter. :-)

          Herzliche Grüße

          Haya

  2. Auf der Basis obiger Schilderung, in der auch Informationen stehen, die dem verlinkten Urteil nicht zu entnehmen sind („Knochenentzündung“ als eigentliche Schmerzursache?): Endlich einmal jemand, der mit einer angesichts der vermuteten Beschwerdeursache (Myoathropathie) sinnlosen Amalgamentfernung (aus mehreren Zähnen?!) und daher vermutlich dann ebenso sinnlosen, angestrebten prothetischen Sanierung juristisch auf die Schnauze gefallen ist. Und die Indikation für eine Protrusionsschiene habe ich in 20 Jahren klinischer Tätigkeit noch nicht gesehen. Hier wurde zu viel in zu kurzer Zeit gewollt. Dem Gericht ist zu folgen, daß Schmerzfreiheit zu erreichen ist, bevor man in mehreren Zähnen invasiver wird und damit die Diagnostik nur erschwert. Daß man eine Pulpitis oder apikale Parodontitis (oben „Knochenentzündung“) initial als Myoathropathie fehlinterpretiert und mit einer Schiene fehlbehandelt, mag vorkommen (lt. OLG-Urteil hat das OLG das gar nicht gesehen, was aber nicht entscheidungsrelevant wäre). Aber über anhaltende Schmerzen des Patienten kann man nicht hinweggehen und einfach irgendetwas anderes machen, statt zunächst dieses Problem zu lösen. Daß das Landgericht Bielefeld als Erstinstanz nach Klageerhebung fast 5 Jahre gebraucht hat, den Fall abzuschließen, läßt mich eimal mehr an der Funktionsfähigkeit der Justiz zweifeln.

Kommentar verfassenAntwort abbrechen